Behauptet eine Mutter, die für ihren – beim Vater lebenden – Sohn Unterhalt zahlen muss, das nicht zu können, weil sie nur einer Teilzeitbeschäftigung mit 18 Stunden pro Woche nachgehe, so muss sie belegen, sich um weitere Einkommensmöglichkeiten gekümmert zu haben.
Tut sie das nicht, so darf ein fiktives Einkommen angesetzt werden, auf dessen Grundlage dann die Höhe des Unterhalts berechnet wird. Das Brandenburgische Oberlandesgericht urteilet, dass nicht das tatsächliche Einkommen ausschlaggebend sei, sondern das mögliche Einkommen.
Brandenburgische OLG, 13 UF 184/19