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Überstundenprozess: Vorlage technischer Zeitaufzeichnungen nicht ausreichend

Ein Arbeitnehmer, der in einem Überstundenprozess als Beleg vom Arbeitgeber erstellte technische Zeitaufzeichnungen vorgelegt hatte, genügt damit nicht seiner Darlegungslast. Dies geht aus einem Urteil des Landesarbeitsgerichts (LAG) Niedersachsen hervor. Das LAG hatte über die Berufung gegen ein Teilurteil des Arbeitsgerichts (ArbG) Emden zu entscheiden. Geklagt hatte ein Arbeitnehmer, der bis 30.09.2019 als Auslieferungsfahrer bei der Beklagten gearbeitet hatte. Der Kläger machte Überstundenvergütung für einen Zeitraum von 1,5 Jahren auf Basis technischer Zeitaufzeichnungen geltend, die die Beklagte erstellt hatte. Ob diese Aufzeichnungen zur Erfassung der vergütungspflichtigen Arbeitszeit erstellt worden waren, war zwischen den Parteien streitig.

Das ArbG hatte der Klage insoweit stattgegeben und zur Begründung ausgeführt, die Beklagte sei in europarechtskonformer Auslegung des § 618 Bürgerliches Gesetzbuch zur Erfassung und Kontrolle der Arbeitszeiten des Klägers verpflichtet gewesen. Da sie dieser Verpflichtung nach ihrem eigenen Vortrag nicht nachgekommen sei, reichten die vorgelegten technischen Aufzeichnungen als Indiz für die geleistete Arbeitszeit aus. Diese Indizien habe die Beklagte nicht, zum Beispiel durch Darlegung von Pausenzeiten, entkräften können. Diese Auffassung teilt das LAG nicht. Das Urteil des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) vom 14.05.2019 (C-55/18) habe keine Aussagekraft für die Darlegungs- und Beweislast im Überstundenprozess im Hinblick auf die Frage der Anordnung, Duldung oder Betriebsnotwendigkeit von Überstunden. Dem EuGH komme keine Kompetenz zur Entscheidung über Fragen der Vergütung zu. Dies ergebe sich aus Artikel 153 des Vertrags über die Arbeitsweise der EU. Die Voraussetzungen eines Anspruchs auf Überstundenvergütung habe der Kläger daher nicht dargelegt. Das LAG hat die Revision zum Bundesarbeitsgericht zugelassen.

Landesarbeitsgericht Niedersachsen, Urteil vom 06.05.2021, 5 SA 1292/20, nicht rechtskräftig

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