Steuerberater, Rechtsanwälte in Bayreuth, Bamberg, Hof, Münchberg, Haßfurt, Ebermannstadt

Nur mit einer Extravereinbarung ist der Monatsverdienst netto

Wenn Teilzeitbeschäftigte eine monatliche Vergütung in Höhe von „maximal 450 Euro“ vereinbart haben, so ist damit nicht gesichert, dass sie diese Summe auch netto beziehen.

Nur, wenn Arbeitgeber und -nehmer/innen eine so genannte Nettolohnvereinbarung abgeschlossen haben, nach der der Arbeitgeber im Innenverhältnis zum Beschäftigten/zur Beschäftigten sämtliche Abgaben wie Steuern und Sozialversicherungsbeiträge übernimmt, wäre der Verdienst netto. Arbeitnehmer müssten im Streitfall belegen, dass sie eine solche Vereinbarung mit dem Arbeitgeber getroffen haben. Können sie das nicht, so bleibt es bei den üblichen Abzügen vom Bruttolohn.

BAG, 5 AZR 251/19

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Erstausbildung: Keine Werbungskosten

Aufwendungen für die Erstausbildung sind ab dem Veranlagungszeitraum 2004 nicht (mehr) als Werbungskosten abziehbar, wenn das Studium nicht im Rahmen eines Dienstverhältnisses stattfindet. Dies stellt

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