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Nebenwohnung zur Ausübung des Umgangsrechts kann zu Zweitwohnungsteuer führen

Ein getrenntlebender Elternteil, der seinen Hauptwohnsitz weit entfernt von Hamburg hat und in Hamburg eine Nebenwohnung innehat, in der er im Rahmen seines familienrechtlichen Umgangsrechts mit seinen minderjährigen Kindern zusammen ist, darf zur Zweitwohnungsteuer herangezogen werden. Dies hat das Finanzgericht (FG) Hamburg entschieden.

Dies verletze weder den durch Artikel 6 Absatz 1, 2 Grundgesetz (GG) grundrechtlich geschützten Bereich der Familie noch verstoße es gegen den besonderen Gleichheitssatz des Artikels 6 Absatz 1 GG oder den allgemeinen Gleichheitssatz des Artikels 3 Absatz 1 GG. Die Besteuerung des für die Zweitwohnung getätigten Aufwands treffe nämlich weder typischerweise noch sonst in besonderer Weise unter dem Schutz von Artikel 6 GG stehende Familien, sondern alle Personen, die mehrere Wohnsitze innehaben, gleich aus welchem Grund sie den Zweitwohnsitz wählen. Die Zweitwohnungsteuer entfalte auch keinen direkten Einfluss auf die Entscheidung der Familie über die Gestaltung ihres Zusammenlebens, sondern vermöge lediglich mittelbar durch die zusätzliche finanzielle Belastung für das Innehaben eines weiteren Wohnsitzes auf die Entscheidung der Familienmitglieder über ihr Wohnverhalten Einfluss zu nehmen.

Finanzgericht Hamburg, Urteil vom 20.11.2020, 3 K 57/20

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