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Kleindestilliergeräte für privaten Gebrauch nicht zugelassen

Kleindestilliergeräte dürfen in privater Umgebung nicht verwendet werden. Dies stellt die Bundesregierung in ihrer Antwort (BT-Drs. 19/23447) auf eine Kleine Anfrage der AfD-Fraktion (BT-Drs. 19/23038) fest, die sich nach der Herstellung alkoholischer Destillate im privaten Bereich zum Zwecke der Gesundheitsvorsorge erkundigt hatte.

Alkoholerzeugnisse dürften aus Gründen der Steueraufsicht und der Betrugsbekämpfung grundsätzlich nur in einer Verschlussbrennerei gewonnen werden. Bei einer Verschlussbrennerei handele es sich nach den einschlägigen Vorschriften des Alkoholsteuerrechts um einen unter amtlicher Mitwirkung verschlusssicher eingerichteten Teil eines Steuerlagers. Dabei müsse die amtliche Erfassung des Alkohols sichergestellt werden. Ausnahmen gebe es beim Abfindungsbrennen für landwirtschaftliche Betriebe beziehungsweise für so genannte Stoffbesitzer.

Deutscher Bundestag, PM vom 23.10.2020

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Termine: Steuern und Sozialversicherung

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