Die Schätzung eines Gewinnes aus einem Gewerbebetrieb kann trotz während des Klageverfahrens eingereichter Steuererklärungen aufrechterhalten bleiben, wenn der Steuerpflichtige im Streitjahr über erhebliche Zahlungsmittel verfügt hat, die aus seinen erklärten Einkünften nicht bestritten werden konnten und widersprüchliche Angaben zur Herkunft der Mittel macht. Dies hat das Finanzgericht (FG) Hamburg im Fall der Betreiberin eines Hamburger Imbisses entschieden.
Die Erhebung eines Zeugenbeweises hat es nicht für erforderlich gehalten. Einer solchen bedürfe es dann nicht, wenn vor dem Hintergrund widersprüchlicher Angaben des Klägers die in das Zeugnis gestellten Tatsachenbehauptungen unspezifiziert sind.
Finanzgericht Hamburg, Urteil vom 02.03.2021, 2 K 211/19, rechtskräftig