Bei Grundstücken kommt es bei der Wertermittlung (die insbesondere für die zu zahlenden Steuern gilt) meist auf die Einheitswerte an, die sich aus dem Bewertungsgesetz ergeben, in dem insbesondere zwischen „bebauten“ und „unbebauten“ Grundstücken unterschieden wird. Diese Einordnung hat Einfluss auf die Höhe der zu leistenden Abgabe.
In einem Fall vor dem Finanzgericht Münster ging es konkret um eine alte Kaserne, die von einem Mann zunächst ge- und kurze Zeit später wieder verkauft wurde. Der Investor ging für die Berechnung der Grund- und Gewerbesteuer davon aus, dass es sich um ein „unbebautes“ Grundstück gehandelt hatte, weil Wasser- und Wärmeversorgung seit Stilllegung der Kaserne gekappt waren (was günstiger für ihn war).
Das Finanzgericht gab ihm Recht. Zwar biete die Kaserne „unstrittig durch ihre räumliche Umschließung Schutz gegen äußere Einflüsse und gestatte den Aufenthalt von Menschen“. Auch sei sie „fest mit dem Boden verbunden und standfest“. Aber sie war wegen der fehlenden Wasser- und Wärmeversorgung nicht „bestimmungsgemäß nutzbar“.
FG Münster, 3 K 1765/18 vom 04.02.2021