Werden sich Eltern einer 3-jährigen Tochter nicht einig darüber, ob sie die typischen Impfungen gegen Kinderkrankheiten durchführen lassen sollen (hier war die Mama dafür, die Impfungen den Empfehlungen der ständigen Impfkommission – STIKO – folgend durchzuführen und gegen Masern, Mumps und Röteln sowie gegen Hepatitis B und Tetanus impfen zu lassen, der Vater verweigerte seine Zustimmung), so kann das Familiengericht die Entscheidung treffen.
In einem Fall vor dem Oberlandesgericht Frankfurt am Main sprach das Gericht der Mutter die Entscheidungsbefugnis im Hinblick auf die Impfung ihrer Tochter zu, weil es dabei um das Wohl des Kindes gehe, nicht um die Einstellung der Eltern zum Impfen. Und da die Empfehlungen der STIKO in Bezug auf die Impfung von Kindern den Charakter eines vorweggenommenen Sachverständigengutachtens hätten, seien sie von größter Relevanz für die Beurteilung, was dem Kindeswohl dienen würde.
Will ein Elternteil dem folgen, sei das deshalb das bessere Konzept. Letztlich würden die Vorteile der Impfungen gegenüber den Impfrisiken deutlich überwiegen.
OLG Frankfurt am Main, 6 UF 3/21