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Arbeitsweg von drittem Ort aus angetreten: Unfallversicherungsschutz greift dennoch

Insbesondere in Pandemiezeiten gibt es mitunter triftige Gründe, vorübergehend nicht in der Familienwohnung zu wohnen, sondern sich beispielsweise bis zum Ende einer Quarantäne oder Erkrankung von Familienmitgliedern bei Freunden oder Verwandten aufzuhalten und von dort aus den Arbeitsweg anzutreten. Auch auf diesem Arbeitsweg besteht Schutz in der gesetzlichen Unfallversicherung. Hierauf weist das Landessozialgericht (LSG) Bayern hin.

In zwei Urteilen vom 30.01.2020 hatte das Bundessozialgericht (BSG) entschieden, dass für die Bewertung des Schutzes in der Gesetzlichen Unfallversicherung im Fall der Wegeunfälle von einem so genannten dritten Ort keine einschränkenden Kriterien mehr gelten (B 2 U 2/18 R und B 2 U 20/18 R). Ein dritter Ort liegt laut LSG dann vor, wenn der Arbeitsweg nicht von der Wohnung aus angetreten wird, sondern von einem anderen Ort, oder wenn der Arbeitsweg nicht an der Wohnung, sondern an einem anderen Ort endet. Erfasst seien zum Beispiel die Wohnung von Freunden, Partnern oder Verwandten.

Das BSG habe in seinen Urteilen ausdrücklich klargestellt, dass es für den Versicherungsschutz insbesondere weder auf den Zweck des Aufenthaltes an dem dritten Ort noch auf einen Angemessenheitsvergleich mit der üblichen Weglänge und Fahrzeit des Arbeitsweges ankommt. Denn diese Kriterien seien im dafür maßgeblichen Siebten Buch Sozialgesetzbuch nicht genannt und würden ansonsten zu ungerechten Ergebnissen führen. So sei es zum Beispiel unerheblich, wenn an Stelle des üblichen Arbeitsweges von fünf Kilometern eine Strecke von 200 Kilometern zurückgelegt wird. Es sei auch nicht hinderlich, wenn der Aufenthalt am dritten Ort rein privaten Zwecken dient. Entscheidend sei, ob der Weg unmittelbar zum Zweck der Aufnahme der beruflichen Tätigkeit beziehungsweise unmittelbar nach deren Beendigung zurückgelegt wird.

Bislang sei die Rechtsprechung zu dieser Frage teilweise uneinheitlich gewesen. Die Urteile des BSG beinhalten dagegen eine deutliche Klarstellung zur rechtlichen Bewertung von Wegeunfällen als Arbeitsunfälle und erweiterten für die Betroffenen den Versicherungsschutz. Die Träger der Gesetzlichen Unfallversicherung hätten laut LSG Bayern in Umsetzung dieser Urteile unter anderem in anhängigen Gerichtsverfahren Vergleiche zugunsten der Betroffenen geschlossen.

Landessozialgericht Bayern, PM vom 08.04.2021

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