Ist die Mieterin einer Erdgeschosswohnung mietvertraglich dazu verpflichtet, die Gartenpflege in der Anlage zu übernehmen, so darf der Vermieter es ihr nicht untersagen, eine Gerätehütte aufzustellen, um dort Gartengeräte und Materialien zu lagern, die sie für die Arbeiten benötigt.
Die Frau mäht unter anderem den Rasen, hält die Wege von Unkraut frei, stellt Pflanzentöpfe auf und schneidet Büsche und Hecken. Sie hat ein „berechtigtes Interesse“ an der Errichtung einer solchen Unterbringungsmöglichkeit, wenn es ansonsten keine zumutbare Möglichkeit gibt, die Geräte zu lagern. Auch sei das Aufstellen einer solchen „baumarkthandelsüblichen“ Hütte kein Eingriff in die Substanz der Mietsache. Eine solche Hütte lasse sich ohne großen Aufwand rückstandsfrei wieder entfernen.
AmG Vaihingen a. d. Enz, 1 C 315/19