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KfW-Darlehenserlass nach § 13b Absatz 1 AFBG ist nicht steuerbar

Ein aufgrund bestandener Fortbildungsprüfung gewährter Darlehenserlass nach § 13b Absatz 1 des Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetzes (AFBG) stellt keine Einnahme bei der Einkunftsart dar, bei der die durch das Darlehen finanzierten Lehrgangs- und Prüfungsgebühren steuermindernd berücksichtigt worden sind. Ein solcher Darlehenserlass ist auch nicht als sonstige Leistung nach § 22 Nr. 3 Einkommensteuergesetz zu besteuern. Dies stellt das Finanzgericht (FG) Niedersachsen klar. Allerdings ist das Urteil nicht rechtskräftig, da das Finanzamt Revision eingelegt hat.

Im zugrunde liegenden Fall hatte die KfW der Klägerin ein Darlehen nach dem AFBG für eine Aufstiegsfortbildung zur geprüften Industriemeisterin Metall gewährt. In dem Darlehensvertrag war für den Fall des Bestehens der Fortbildungsprüfung ein Teilerlass des Darlehens in Aussicht gestellt. Diesen Erlass erhielt die Klägerin, die während der Fortbildung weitergearbeitet und für die Fortbildung ihren Urlaub in Anspruch genommen hatte. Das Finanzamt setzte den Teil des KfW-Kredits, der der Klägerin erlassen worden war, als Einnahme aus nicht selbstständiger Beschäftigung an. Dem trat das FG entgegen. Der Teilerlass des Darlehens stehe in keinem Zusammenhang mit dem Arbeitsverhältnis der Klägerin. Für die Klägerin stelle sich der Darlehenserlass nicht als Frucht ihrer Arbeit dar.

Auch handele es sich bei dem Darlehenserlass der KfW nicht, wie das Finanzamt meint, um steuerpflichtige Einnahmen, weil der jeweilige Erlass der Klägerin Werbungskosten in Höhe des Erlassbetrags ersetzt habe. Es fehle an dem erwerbsbezogenen Veranlassungszusammenhang des Teilerlasses mit den Einkünften der Klägerin aus nicht selbstständiger Arbeit. Die Darlehenserlasse beruhten nicht auf in der Erwerbssphäre der Klägerin liegenden Gründen. Vielmehr verfolge der Gesetzgeber mit einem solchen Teilerlass das Ziel, zusätzliche Anreize dafür zu geben, eine berufliche Fortbildung durchzuführen und erfolgreich abzuschließen.

Finanzgericht Niedersachsen, Urteil vom 31.03.2021, 14 K 47/20

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