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Fälschlicherweise Gewerbesteuerbescheid angegriffen: Einspruch kann dennoch Gewerbesteuermessbescheid betreffen

Auch der durch einen Angehörigen der steuerberatenden Berufe oder einen Rechtsanwalt – fälschlich – gegen den Gewerbesteuerbescheid eingelegte Einspruch ist grundsätzlich einer Auslegung dahin zugänglich, dass der Gewerbesteuermessbescheid angegriffen werden soll. Dies gilt nach einem Urteil des Finanzgerichts (FG) Hamburg insbesondere dann, wenn sich aus der Einspruchsbegründung unzweifelhaft ergibt, dass die Streitfrage den Grundlagenbescheid betrifft.

Ordnet das Finanzamt auf den zusammen mit dem Einspruch gestellten Antrag das Ruhen wegen eines Musterverfahrens an, spreche dies auch dafür, dass der Einspruch als gegen den Gewerbesteuermessbescheid gerichtet anzusehen ist, fährt das FG Hamburg fort. Denn die Ruhens-Anordnung setze einen zulässigen Einspruch voraus.

Finanzgericht Hamburg, Urteil vom 04.08.2021, 2 K 69/20, rechtskräftig

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Echte Abfindung ist nicht wertguthabenfähig

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