Eine echte Abfindung für den Verlust eines Arbeitsplatzes unterliegt der Lohnsteuer und kann nicht zur Aufstockung eines Wertguthabenkontos (Zeitwertkonto) genutzt werden, da kein sozialversicherungspflichtiges Arbeitsentgelt vorliegt. Dies stellt das Finanzgericht (FG) Berlin-Brandenburg klar. Im Streitfall schloss die Klägerin mit dem Betriebsrat aufgrund von Umstrukturierungsmaßnahmen einen Interessenausgleich mit dem Ziel, Personal abzubauen. Darin wurde ausscheidenden Arbeitnehmern eine „Freiwilligen-Abfindung“ (Freiwilligenprogramm) zugesagt, die mit der Beendigung des Arbeitsverhältnisses fällig wurde. Es wurde die Möglichkeit eingeräumt, die Abfindungsleistung in das für sie geführte Langzeitkonto einzubringen. Das aufgestockte Wertguthaben sollte nach Ende der Beschäftigung nach § 7f Sozialgesetzbuch IV (SGB IV) auf die Deutsche Rentenversicherung Bund (DRV) übertragen werden. Die Klägerin unterwarf die Abfindungen, soweit sie dem Langzeitkonto zugeführt wurden, nicht der Lohnsteuer und führte auch keine Beiträge zur Gesamtsozialversicherung ab.
Das FG hat entschieden, dass Abfindungen aus Anlass der Beendigung des Arbeitsverhältnisses lohnsteuerrechtlichen Arbeitslohn darstellen und mit Beendigung des Arbeitsverhältnisses zugeflossen sind. Die an die Arbeitnehmer aufgrund des Freiwilligenprogramms geleistete Abfindung sei jedoch kein sozialversicherungspflichtiges Arbeitsentgelt im Sinne des § 14 SGB IV. Die Vereinbarung über die Zuführung der Abfindung zu einem Wertguthaben sei daher wegen Fehlens der Geschäftsgrundlage unwirksam, da eine echte Abfindung nicht wertguthabenfähig sei. Daher sei die Übertragung der um die Abfindungsbeträge scheinbar aufgestockten Wertguthabenkonten auch nicht wirksam nach Maßgabe von § 7f Absatz 1 Satz 1 Nr. 2 SGB IV auf die DRV möglich gewesen. Folglich greife auch die Steuerbefreiung nach § 3 Nr. 52 Einkommensteuergesetz nicht. Gegen das Urteil wurde Revision eingelegt, die beim Bundesfinanzhof unter dem Aktenzeichen IX R 25/21 anhängig ist.
Finanzgericht Berlin-Brandenburg, Urteil vom 16.06.2021, 4 K 4206/18, nicht rechtskräftig