Ein Auszubildender, der tatsächlich nicht ausgebildet, sondern vom Arbeitgeber wie ein ungelernter Arbeitnehmer eingesetzt wird, hat Anspruch auf die übliche Vergütung eines ungelernten Arbeitnehmers. Dies stellt das Arbeitsgericht (ArbG) Bonn heraus. Die Parteien schlossen mit Wirkung zum 01.09.2020 einen Ausbildungsvertrag zum Gebäudereiniger ab. Die Ausbildungsvergütung sollte 775 Euro brutto betragen. Der Arbeitgeber meldete jedoch weder das Ausbildungsverhältnis bei der Gebäudereiniger-Innung noch den Kläger bei der Berufsschule an. Er erstellte auch keinen Ausbildungsplan für den Kläger. Nach Angaben des Klägers wurde er lediglich einmalig durch einen Arbeitskollegen in seine Tätigkeit eingewiesen. Sodann sei er mit einer Wochenarbeitszeit von 39 Stunden als Reinigungskraft eingesetzt worden und habe hierfür die vereinbarte Ausbildungsvergütung erhalten.
Das ArbG Bonn entschieden, dass der Kläger für die von ihm geleistete Arbeitszeit einen Anspruch auf das Tarifentgelt eines ungelernten Arbeiters hat. Dieser Anspruch stehe ihm in entsprechender Anwendung von § 612 Bürgerliches Gesetzbuch zu, da er in Wirklichkeit nach Art und Umfang seiner Arbeit wie eine ungelernte Kraft beschäftigt worden sei. Ein Auszubildender, der als Arbeitnehmer eingesetzt wird, ohne ausgebildet zu werden, erbringe Leistungen, zu denen er auf der Grundlage seines Ausbildungsvertrages nicht verpflichtet ist. Damit seien die von dem Auszubildenden erbrachten Leistungen nicht durch die Zahlung seiner Ausbildungsvergütung abgegolten, sondern in entsprechender Anwendung des § 612 BGB in Höhe der üblichen Vergütung eines vergleichbaren Arbeitnehmers zu bezahlen. Da der Kläger als ungelernte Kraft in der Gebäudereinigung beschäftigt wurde, habe er Anspruch auf die tarifliche Vergütung nach der Lohngruppe 1 des Rahmentarifvertrages für die gewerblichen Beschäftigten in der Gebäudereinigung.
Die Entscheidung ist noch nicht rechtskräftig. Gegen das Urteil kann Berufung beim Landesarbeitsgericht Köln eingelegt werden.
Arbeitsgericht Bonn, Entscheidung vom 08.07.2021, 1 Ca 308/21, nicht rechtskräftig