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Einbehaltene ausländische Quellensteuer auf Kapitalerträge kann auch auf inländische Gewerbesteuer angerechnet werden

Einbehaltene ausländische Quellensteuer auf Kapitalerträge kann auch auf die inländische Gewerbesteuer angerechnet werden. Dies hat das Hessische Finanzgericht (FG) Hessen entschieden. Streitig war die Frage, ob – und falls ja, wie – das Finanzamt verpflichtet ist, gezahlte kanadische Quellensteuer auf Kapitalerträge für Zwecke der Anrechnung auf die Gewerbesteuer festzustellen.

Das FG Hessen hat die Frage bejaht und der Klage stattgegeben. Der Einbehalt kanadischer Quellensteuer führe zu einer Doppelbesteuerung. Denn Deutschland und Kanada erhöben von demselben Steuerpflichtigen für denselben Steuergegenstand und denselben Zeitraum eine gleichartige Steuer. Die Vermeidung der Doppelbesteuerung auf der Grundlage des zwischen Kanada und Deutschland geltenden Doppelbesteuerungsabkommens (DBA) erfolge durch Anrechnung der Steuer.

Dies gilt nach der Entscheidung des Hessischen FG nicht nur für die Einkommensteuer, sondern auch für die Gewerbesteuer. Zwar enthalte das Gewerbesteuergesetz keine entsprechende Anrechnungsvorschrift, das DBA ordne jedoch als Rechtsfolgenverweis eine solche Anrechnung an. Trotz Fehlens einer ausdrücklichen gewerbesteuerrechtlichen Anrechnungsregelung habe diese Anrechnung in entsprechender Anwendung der körperschaftsteuerrechtlichen und einkommensteuerrechtlichen Anrechnungsregelungen (§ 26 Absatz 1 Satz a Nr. 1 Körperschaftsteuergesetz und § 34c Absatz 6 Satz 2 Einkommensteuergesetz) zu erfolgen.

Das FG hat weiterhin entschieden, dass die Feststellung der Anrechnung sowohl dem Grunde als auch der Höhe nach im Rahmen des Gewerbesteuer-Messbescheides durch das Finanzamt zu erfolgen habe. Gegen die Entscheidung ist unter dem Aktenzeichen I R 8/21 die Revision beim Bundesfinanzhof anhängig.

Finanzgericht Hessen, Entscheidung vom 26.08.2020, 8 K 1860/16, nicht rechtskräftig

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