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Beitrag für Erschließung öffentlicher Straße ist keine haushaltsnahe Dienstleistung

Die Erschließung einer öffentlichen Straße steht nicht im räumlich-funktionalen Zusammenhang zum Haushalt des Steuerpflichtigen, der aufgrund öffentlich-rechtlicher Verpflichtung zum Erschließungsbeitrag herangezogen wird. Dies hat der Bundesfinanzhof (BFH) entschieden. Im zugrunde liegenden Fall wurde ein Ehepaar für den Ausbau seiner Straße zu einem beitragsfähigen Erschließungsaufwand in Höhe von rund 3.270 herangezogen. Die Hälfte dieses Erschließungsbeitrags machte das Paar als geschätzten Lohnkostenanteil in der Steuererklärung als haushaltsnahe Dienstleistung geltend. Das Finanzamt lehnte dies ab. Die Klage des Ehepaars hatte keinen Erfolg.

In Übereinstimmung mit dem Finanzgericht entschied der BFH, dass der allgemeine Straßenbau keine haushaltsnahe Dienstleistung sei. Es liege keine im Haushalt des Steuerpflichtigen erbrachte Handwerkerleistung vor. Denn Leistungen im allgemeinen Straßenbau kämen nicht nur einzelnen Grundstückseigentümern, sondern allen Nutzern zugute. Dass der Straßenbau auch für den einzelnen Grundstückseigentümer „wirtschaftlich vorteilhaft“ ist, erachtete der BFH als unerheblich.

Die Abrechnung anhand der Grundstücksfläche und einem Nutzungsfaktor ändere an der fehlenden räumlich-funktionalen Beziehung zum Haushalt nichts, führt der BFH weiter aus. Dies diene lediglich der Verteilung der nach Abzug des Gemeindeanteils verbleibenden Gesamtkosten auf die Beitragspflichtigen und führe insbesondere nicht dazu, dass der einzelne Anlieger für das vor seinem Grundstück verlaufende Straßenstück zahlt.

Bundesfinanzhof, Urteil vom 28.04.2020, VI R 50/17

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