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Arbeitsrecht: Auch nach weniger als einem Jahr kann es eine neue BEM geben

Beschäftigte haben auch dann Anspruch auf ein Betriebliches Eingliederungsmanagement (BEM), wenn ein früheres BEM noch kein Jahr zurückliegt.

Das Bundesarbeitsgericht hat entschieden, dass der Arbeitgeber nach einem durchgeführten BEM erneut ein solches durchführen müsse, „wenn der Arbeitnehmer nach Abschluss des ersten innerhalb eines Jahres erneut länger als sechs Wochen ununterbrochen oder wiederholt arbeitsunfähig wird“.

Der Abschluss einer solchen Eingliederungsmaßnahme sei also der „Tag Null“ für einen neuen Referenzzeitraum von einem Jahr. Es gebe kein „Mindesthaltbarkeitsdatum“ für eine BEM. Eine Begrenzung der rechtlichen Verpflichtung „auf eine nur einmalige Durchführung (…) im Jahreszeitraum“ lasse sich dem Gesetz nicht entnehmen.

BAG, 2 AZR 138/21

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