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Anspruch auf betriebliche Altersversorgung: Wirksamkeit einer Altersklausel in einer Versorgungsordnung

Eine Versorgungsregelung kann wirksam Beschäftigte von Leistungen der betrieblichen Altersversorgung ausschließen, die bei Beginn des Arbeitsverhältnisses das 55. Lebensjahr bereits vollendet haben. Diese Höchstaltersgrenze stellt weder eine ungerechtfertigte Benachteiligung wegen des Alters noch eine solche wegen des weiblichen Geschlechts dar, wie das Bundesarbeitsgericht (BAG) entschieden hat.

Die im Juni 1961 geborene Klägerin ist seit dem 18.06.2016 bei der Beklagten tätig. Die Leistungen der betrieblichen Altersversorgung richten sich nach den Versorgungsregelungen einer Unterstützungskasse. Danach ist Voraussetzung für eine Versorgung, dass der oder die Beschäftigte bei Beginn des Arbeitsverhältnisses das 55. Lebensjahr noch nicht vollendet hat. Diese Regelung hält die Klägerin für unwirksam. Die Vorinstanzen haben die Klage abgewiesen.

Die Revision der Klägerin hatte vor dem BAG keinen Erfolg. Die in der Versorgungsregelung vorgesehene Altersgrenze sei nicht als unzulässige Altersdiskriminierung nach § 7 Absatz 1 Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz (AGG) unwirksam. Vielmehr sei sie nach § 10 AGG gerechtfertigt und zwar auch unter Berücksichtigung der Anhebung der Regelaltersgrenze auf die Vollendung des 67. Lebensjahres nach § 35 Satz 2 SGB VI. Mit der Altersgrenze wird laut BAG ein legitimes Ziel verfolgt. Sie sei angemessen und erforderlich. Die gewählte Altersgrenze führe auch nicht zu einer unzulässigen mittelbaren Benachteiligung von Frauen wegen ihres Geschlechts, sodass daraus ebenfalls keine Unangemessenheit abgeleitet werden kann. Ein durchschnittliches Erwerbsleben dauere ungefähr 40 Jahre und der durch die Altersgrenze betroffene Teil eines solchen Erwerbslebens dürfe nicht unangemessen lang sein. Nach den Statistiken der Deutschen Rentenversicherung hätten im Jahr 2019 den Versicherungsrenten in Deutschland durchschnittlich 39,0 Versicherungsjahre zugrunde gelegen. Bei den Frauen habe sich diese Zahl auf 36,5, bei den Männern auf 41,9 Versicherungsjahre belaufen. Dieser Unterschied sei nicht so groß, dass Frauen durch die Auswirkungen der Altersgrenze unangemessen benachteiligt sind.

Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 21.09.2021, 3 AZR 147/21

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