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Vermieter ist an versprochene Räumung von Teilen des Mobiliars gebunden

Das Amtsgericht (AG) München hat auf die Klage eines Ehepaars dessen Vermieterin dazu verpflichtet, aus dem vermieteten Einfamilienhaus Teile des Mobiliars zu entfernen, weil sie dies (im Mietvertrag) zugesagt habe.

Der ab 01.07.2019 laufende Mietvertrag, den die Kläger mit der Beklagten geschlossen haben, enthält unter anderem folgende Regelungen: „…2. Das Haus wird möbliert vermietet, sämtliches Inventar steht im Eigentum der Vermieterin. 3. Nicht eingebaute Möbelstücke im Haus, die von den Mietern nicht benötigt werden, entfernt die Vermieterin nach Absprache. Es sind dies insbesondere Möbelstücke in den Zimmern 1 und 3 des Grundrisses, die als Kinderzimmer genutzt werden sollen. 4. Die Einbauschränke in den Schlafzimmern, Wohnzimmern und Küche werden leer vermietet…“ Während die Vermieterin Mitte 2019 noch eine rasche Entfernung überzähligen Mobiliars zusicherte und die Kläger einen Lagerraum dafür benannten, beauftragten letztere Anfang 2020 einen Rechtsanwalt mit der Durchsetzung ihrer Ansprüche, weil keine Räumung des Hauses erfolgt war. Die Kläger verlangen die Entfernung eines Servierwagens, aus dem Einbauschrank des Wohnzimmers einer Stereoanlage mit zwei Boxen, eines Päckchens und einer orangegelben Kunststoffdose, aus dem Keller eines Stuhls mit strohartigem Geflecht, eines Kirschbaumstuhls mit Sitzfläche „Wiener Geflecht“, eines Sideboards sowie eines Mahagonischranks. Die Beklagte beruft sich darauf, dass nicht die Garage, sondern nur ein Stellplatz mitvermietet sei. Die Entfernung einzelner Gegenstände könne nur soweit gefordert werden, als die Beklagte ihre Zustimmung dazu erklärt habe. Stereoanlage wie Sideboard seien fest eingebaut.

Das AG München gab der Klage der Mieter gegen die Vermieterin auf Entfernung aller Gegenstände aus der mitvermieteten Garage sowie weiteren Mobiliars aus dem vermieteten Einfamilienhaus statt und wies sie nur hinsichtlich der verlangten Entfernung eines Sideboards ab.

Zwar werde die Garage im Mietvertrag nicht unter den vermieteten Räumen aufgelistet. Eine Vermietung nur des Stellplatzes vor der Garage könne aber dennoch nicht gemeint gewesen sein. Denn über diesen verlaufe der einzige Zugang zum Haus, weswegen er notwendig und nicht über Zusatzvereinbarung mitvermietet sein müsse.

Die Kläger könnten aus dem Mietvertrag auch die Entfernung der übrigen Gegenstände mit Ausnahme des Sideboards verlangen. Die Klauseln Nr. 2, 3 und 4 des Mietvertrages seien so auszulegen, dass sie die Interessen beider Parteien verständig würdigen. Die Klausel Nr. 3 des Mietvertrages dürfe dabei nicht so ausgelegt werden, dass die Beklagte nur Gegenstände entfernen muss, wenn sie damit einverstanden ist. Denn dann liefe die Klausel ins Leere . Damit könnten die Kläger verlangen, dass der Servierwagen mit Glasplatte entfernt wird. Es handele sich um ein relativ kleines Möbelstück. Das gelte auch für die beiden Stühle. Die Kläger könnten die Entfernung der Stereoanlage und des Zubehörs zur Stereoanlage verlangen. Bei einem Ortstermin habe die Stereoanlage ohne Weiteres aus dem Schrankfach entnommen werden können. Auch die Entfernung des Glasvitrinenschrankes können die Kläger laut AG München verlangen. Es handele sich um ein relatives kleines Möbelstück, kein Einbaumöbel.

Eine Auslegung des Mietvertrages ergebe indes, dass die Kläger das Sideboard behalten müssen. Es gehöre augenscheinlich zum im Wohnzimmer verbliebenen Schrank und sei ein Großmöbel, das, für die Kläger erkennbar, schwer zu transportieren und zu lagern sei. Auf der anderen Seite sei nicht erkennbar, dass die Kläger es nicht im Keller sinnvoll als Möbel nutzen könnten, um darin und darauf Gegenstände abzustellen und zu lagern. Das Urteil des AG München ist nach Zurückweisung der Berufung rechtskräftig.

Amtsgericht München, Urteil vom 07.01.2021, 461 C 5739/20, rechtskräftig

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