Hat ein Vermieter Rauchmelder gemietet, so darf er die Kosten dafür nicht im Rahmen der Betriebskostenabrechnung auf die Mieter umlegen.
Zwar fallen die Mieten für die Rauchmelder laufend an (was ein wichtiges Kriterium für die Umlage auf die Mieter ist). Jedoch sind „echte“ Betriebskosten nur solche, „die dem Eigentümer (…) durch das Eigentum (…) am Grundstück oder durch den bestimmungsmäßigen Gebrauch des Gebäudes, der Nebengebäude, Anlagen, Einrichtungen und des Grundstücks laufend entstehen. Und da die Rauchmelder nicht zum Eigentum des Vermieters gehören, dürfen die Kosten auch nicht auf die Mieter abgewälzt werden.
LG Berlin, 67 S 335/20