Das Verwaltungsgericht (VG) Frankfurt am Main hat eine Verfügung der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungen (BaFin) aufgehoben, mit der diese es einer Bank untersagt hatte, Negativzinsen auf „Cash-Konten“ bei ihren Bestandkunden zu erheben.
Der geschäftliche Schwerpunkt der betroffenen Bank liegt auf der Vermittlung von Wertpapiergeschäften als „online-Broker“. Die Geschäfte werden so abgewickelt, dass die Kunden zunächst auf für sie von der Klägerin eingerichteten Geld- beziehungsweise „Cash“-Konten Gelder zum Zweck der Wertpapierkäufe einzahlen. Im Fall von Wertpapierverkäufen wird der Erlös durch die Klägerin auf das Cash-Konto gebucht. Anderweitiger Zahlungsverkehr findet über diese Konten nicht statt.
Die Klägerin teilte im März 2017 ihren etwa 180.000 Bestandskunden mit, dass sie sich gezwungen sehe, ab dem 15.03.2017 Negativzinsen von derzeit 0,4 Prozent p.a. zu berechnen. Daraufhin erließ die Beklagte die hier angefochtene Verfügung, die sie auf § 4 Absatz 1 a Satz 2 Finanzdienstleistungsaufsichtsgesetzes (FinDAG) stützte. Danach wird sie ermächtigt, Anordnungen zu treffen, die geeignet und erforderlich sind, um verbraucherschutzrelevante Missstände zu beseitigen, wenn eine generelle Klärung im Interesse des Verbraucherschutzes geboten erscheint. Die gegen diese Verfügung erhobene Klage war erfolgreich. Das VG stellt zu dem durch Artikel 1 Nr. 1 des Kleinanlegerschutzgesetzes vom 03.07.2015 ins Gesetz aufgenommenen § 4 Absatz 1 a FinDAG fest, dass er der BaFin eine eigenständige Befugnis gebe, um Belange des Verbraucherschutzes aufsichtsrechtlich durchzusetzen. Hier fehle jedoch die zwingende gesetzliche Voraussetzung für ein aufsichtsbehördliches Einschreiten, dass nämlich eine generelle Klärung durch sie im Sinne des Verbraucherschutzes geboten erscheint. Die den Handlungsbereich der BaFin einschränkende Regelung des § 4 Absatz 1a Satz 2 FinDAG werde nicht allein durch die Feststellung eines Missstandes erfüllt.
Das VG geht davon aus, dass verbraucherschutzrelevante Fragen traditionsgemäß vorrangig vor den Zivilgerichten im ordentlichen Rechtsweg abgehandelt werden und die Beklagte nur dann aufsichtsrechtlich agieren darf, wenn gerade eine generelle Klärung durch die BaFin geboten erscheint. Dies sei nur dann anzunehmen, wenn nicht schon im ordentlichen Rechtsweg den Belangen des Verbraucherschutzes in hinreichender Weise genüge getan werde. Da im vorliegenden Fall bereits mehrere Verfahren im Hinblick auf die Erhebung von Negativzinsen und die Änderungen der Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) der Banken und Sparkassen vor den Obergerichten und dem Bundesgerichtshof (BGH) anhängig waren und sich der BGH darüber hinaus im April 2021 in mehreren Entscheidungen zur Wirksamkeit der Änderungen der AGB der Banken und Sparkassen geäußert hat, sei ein aufsichtsbehördliches Handeln der Beklagte nicht mehr geboten gewesen.
Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig. Das VG hat die Berufung zugelassen.
Verwaltungsgericht Frankfurt am Main, Urteil vom 24.06.2021, 7 K 2237/20.F, nicht rechtskräftig