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Sozialrecht: Macht die Zunge nicht mit, muss die Stadt Gebärdensprachenkurse zahlen

Leidet ein 4-jähriges Kind an einer Sprachentwicklungsstörung, so hat es Anspruch auf Übernahme der Kosten für einen Gebärdensprachenkurs: „Anspruchsberechtigt können auch Menschen sein, deren Sprachfähigkeit hinsichtlich der Wortfindung oder dem Artikulationsvermögen beeinträchtigt ist“, so das Hessische Landessozialgericht.

In dem konkreten Fall ging es um ein Mädchen, dass die Zunge nicht ausreichend bewegen kann und deswegen – ohne an einer sprachrelevante Hörstörung zu leiden – „versteht“ wie ein fünfjähriges Kind, jedoch spricht wie ein zweieinhalbjähriges. Die Stadt als Träger der Leistungen zur Eingliederung darf die Kostenübernahme nicht mit der Begründung verweigern, das Erlernen der Gebärdensprache sei kontraproduktiv und überfordere das Kind. Eine logopädische Behandlung sowie eine Kindergartenintegrationsmaßnahme und eine interdisziplinäre Frühförderung seien die besseren Methoden.

Dem widersprach das Gericht. Das Mädchen sei wesentlich in seiner Teilhabefähigkeit eingeschränkt. Die Mundmuskulatur stoße an Grenzen, und die psychische Belastung für das Kind müsse abgemildert werden. Deswegen sei es „äußert wichtig“, als weiteres Kommunikationsmittel die Gebärdensprache zu erlernen.

Hessisches LSG, L 4 SO 218/21 B ER

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