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Sechs-Prozent-Verzinsung: Vorläufige Umsetzung

Die Steuerverwaltung sorgt dafür, dass die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) zur Sechs-Prozent-Verzinsung vorläufig umgesetzt wird, bis der Gesetzgeber die notwendige Neuregelung trifft. Dies teilt das niedersächsische Landesamt für Steuern (LfSt) mit.

Mit seinem Beschluss vom 08.07.2021 (1 BvR 2237/14, 1 BvR 2422/17) hat das BVerfG die gesetzlich geregelte Sechs-Prozent-Verzinsung von Steuerforderungen und Steuererstattungen für verfassungswidrig erklärt. Die Finanzämter dürfen das Gesetz nur noch für Verzinsungszeiträume bis einschließlich 31.12.2018 weiter anwenden. Für Verzinsungszeiträume ab 01.01.2019 hat das BVerfG den Gesetzgeber verpflichtet, eine verfassungsgemäße Neuregelung zu treffen. Der Gesetzgeber hat dafür Zeit bis zum 31.07.2022. Die Entscheidung des BVerfG hat laut LfSt Niedersachsen insbesondere folgende Auswirkungen:

Es gehe erstens ausdrücklich nur um Nachzahlungs- und Erstattungszinsen, nicht um Stundungs-, Hinterziehungs- und Aussetzungszinsen. Anträge wegen angeblicher Verfassungswidrigkeit solcher anderer Zinsen würden die Finanzämter – entsprechend dem weiter geltenden Gesetz – ab sofort wieder ablehnen. Im Ergebnis müssten diese anderen Zinsen jetzt gezahlt werden.

Es gehe zweitens nur um die gesetzliche Sechs-Prozent-Regelung zur Verzinsung von Steuernachforderungen und Steuererstattungen für die Zeit ab 2019. Für die Zeit bis dahin habe das BVerfG das Gesetz ausdrücklich für weiter anwendbar erklärt. Zinsfestsetzungen für die Zeit bis 31.12.2018, die bislang wegen der ausstehenden Entscheidung des BVerfG noch vorläufig oder in ihrer Wirkung ausgesetzt waren, seien also nun als endgültig anzusehen. Wenn die Finanzämter bislang für die Zeit bis 31.12.2018 auf die Zahlung von Nachzahlungszinsen im Wege der Aussetzung der Vollziehung vorläufig verzichtet haben, sei damit jetzt Schluss: Die Steuerpflichtigen müssten auch diese Beträge nachentrichten. Dagegen habe das BVerfG den Finanzämtern jegliche Festsetzung von Zinsen auf Steuerforderungen und -erstattungen für die Zeit ab 2019 untersagt. Sie dürften ab sofort für die Zeit ab 2019 „neue“ Zinsen gar nicht mehr verlangen, sondern müssten hierfür abwarten, wie der Gesetzgeber die Dinge neu regeln wird. Aktuell ist laut LfSt Niedersachsen somit offen, wie für die Zeit ab 2019 zu verfahren sein wird. Denn nach der Entscheidung des BVerfG sei es nun Sache des Gesetzgebers, für die Zeit ab 01.01.2019 eine Ersatzregelung zur Verzinsung von Nachzahlungen und Erstattungen zu treffen. Bundestag und Bundesrat hätten hierfür Zeit bis zum 31.07.2022, und sie könnten die Regelung auch rückwirkend ab 2019 in Kraft setzen.

Endgültige, nicht mehr änderbare Zinsfestsetzungen für Zeiten ab 01.01.2019 seien (wegen der Bestandskraft solcher Bescheide) hiervon grundsätzlich nicht betroffen. Bis zur Neuregelung durch den Gesetzgeber würden die Finanzämter bei Zinsfestsetzungen für die Zeit ab 01.01.2019 mit vorläufiger Wirkung wie folgt verfahren: Neu zu erlassende Bescheide, mit denen eine erstmalige Festsetzung von Nachzahlungs- oder Erstattungszinsen einhergehen würde, würden von vornherein in Bezug auf diese Zinsen vorläufig „auf null“ gesetzt, bis der Gesetzgeber die Ersatzregelung geschaffen hat und das Finanzamt diese sodann auf die Fälle – gegebenenfalls rückwirkend – anwenden kann.

Bescheide, die vor der Entscheidung des BVerfG ergangen waren und die noch nicht endgültig sind, blieben grundsätzlich weiterhin nicht endgültig, solange sie von keinem der Beteiligten „angefasst“ werden. Die in den Bescheiden enthaltenen Zinsfestsetzungen seien also weiterhin „in der Welt“, aber mit dem Status „vorläufig“ (= bis zur Neuregelung des Gesetzgebers), und dies auch unabhängig davon, ob die betreffenden Zinszahlungen geleistet, gestundet oder in anderer Weise ausgesetzt worden sind. Sobald der Gesetzgeber spätestens bis 31.07.2022 die Ersatzregelung getroffen haben und damit für alle Beteiligten klar sein wird, welche Änderungen sich konkret ergeben, würden die Finanzämter diese Änderungen eigenständig und grundsätzlich ohne weiteren „Anstoß“ der Steuerpflichtigen in jedem einzelnen Fall von sich aus vornehmen. Das werde dann auch maschinell möglich sein.

Bei Bescheiden, die vor der Entscheidung des BVerfG ergangen sind und die jetzt – warum auch immer – geändert werden (müssen), kommt es laut LfSt darauf an, ob sich durch die Änderung für den Steuerpflichtigen eine (weitere) Nachzahlung ergibt oder ob ihm etwas zu erstatten ist: Bei einer (weiteren) Nachzahlung werde das Finanzamt die diesbezüglichen (weiteren) Zinsen – wie bei den Neufestsetzungen (siehe oben) – vorläufig „auf null“ setzen. Bei einer Erstattung (wegen nachträglich verminderter Nachzahlungshöhe) werde das Finanzamt die insoweit zu viel gezahlten Zinsen mit erstatten. Maßgeblich sei also der Änderungsbetrag (nach oben beziehungsweise nach unten) – oder umgekehrt ausgedrückt: Die Zinsen in Bezug auf den gegenüber der bisherigen Festsetzung unveränderten Teil blieben vorläufig unangetastet – mit der Betonung auf „vorläufig“. Denn all dies gelte nur bis zur Ersatzregelung durch den Gesetzgeber. Je nachdem, wie der Gesetzgeber sodann die Ersatzregelung ausgestaltet, würden die Finanzämter die Nachzahlungs- und Erstattungszinsen zu gegebener Zeit entsprechend neu festsetzen. Mit diesem Vorgehen beachteten die Steuerverwaltungen von Bund und Ländern sowohl die Entscheidung des BVerfG als auch die Hoheit und Kompetenz des Gesetzgebers für die zu treffende Ersatz-/Neuregelung. Kein Bürger und kein Unternehmen müsse befürchten, hierdurch Nachteile zu haben, betont das LfSt. Das berechtigte Anliegen aller Steuerpflichtigen, bei der Verzinsung von Steuernachforderungen und -erstattungen gesetzes- und verfassungsgerecht behandelt zu werden, würden die Finanzämter umfassend beachten: Sie würden in der Regel ohne weiteres Zutun der Steuerpflichtigen nach Maßgabe der bis 31.07.2022 vom Gesetzgeber zu erlassenden Neuregelung die Verzinsung für die Zeiten ab 01.01.2019 „glattziehen“.

Landesamt für Steuern Niedersachsen, PM vom 17.09.2021

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