Wer Aufwendungen für Handwerker oder eine Haushaltshilfe hat, kann diese Kosten in der Steuererklärung angeben. Gemäß § 35a EStG wird dann die tarifliche Einkommensteuer ermäßigt. Geklagt hatte ein Ehepaar, das Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft, aus Gewerbebetrieb, aus Vermietung und Verpachtung sowie sonstige Einkünfte hatte. Die Summe der Einkünfte sowie das zu versteuernde Einkommen waren negativ. Daneben erzielte das Ehepaar aber auch (positive) Einkünfte aus Kapitalvermögen. Teilweise unterlagen diese Einkünfte dem Kapitalertragsteuerabzug, teilweise sind sie gemäß § 32d Abs. 3 EStG in die Einkommensteuerfestsetzung mit dem gesonderten Steuertarif gemäß § 32d Abs. 1 EStG eingegangen.
In der Steuererklärung machte das Ehepaar Aufwendungen für sozialversicherungspflichtige Beschäftigungen im Privathaushalt in Höhe von 25.379 Euro, für haushaltsnahe Dienstleistungen in Höhe von 424 Euro und für Handwerkerleistungen in Höhe von 6.482 Euro geltend. Diese wurden vom Finanzamt nicht anerkannt, da der Einkommensteuerbescheid auf Null Euro lautete. Nach § 35a Abs. 1 EStG ermäßigt sich die tarifliche Einkommensteuer für haushaltsnahe Beschäftigungsverhältnisse, bei denen es sich um eine geringfügige Beschäftigung (Minijob) handelt, um 20%, höchstens 510 Euro, der Aufwendungen des Steuerpflichtigen. Für andere als in Abs. 1 dieser Vorschrift aufgeführte haushaltsnahe Beschäftigungsverhältnisse oder für die Inanspruchnahme von haushaltsnahen Dienstleistungen, die nicht Dienstleistungen nach Abs. 3 dieser Vorschrift sind, ermäßigt sich die tarifliche Einkommensteuer auf Antrag um 20%, höchstens 4.000 Euro, der Aufwendungen des Steuerpflichtigen (§ 35a Abs. 2 Satz 1 EStG). Für die Inanspruchnahme von Handwerkerleistungen für Renovierungs-, Erhaltungs- und Modernisierungsmaßnahmen ermäßigt sich die tarifliche Einkommensteuer um 20% der Aufwendungen des Steuerpflichtigen, höchstens jedoch um 1.200 Euro (§ 35a Abs. 3 Satz 1 EStG).
Entsprechende Kosten lagen hier zwar vor, eine Ermäßigung der tariflichen Einkommensteuer kam aber dennoch nicht in Betracht. Denn die tarifliche Einkommensteuer lag ja bereits bei Null. Tarifliche Einkommensteuer ist der Steuerbetrag, der sich aus der Anwendung des Einkommensteuertarifs gemäß § 32a EStG auf das zu versteuernde Einkommen nach § 2 Abs. 5 EStG, in das Kapitalerträge nach § 32d Abs. 1 EStG und § 43 Abs. 5 EStG nicht einzubeziehen sind (§ 2 Abs. 5b EStG), ergibt. Die gemäß § 32d Abs. 3 und 4 EStG „veranlagte“ und dem gesonderten Tarif für Einkünfte aus Kapitalvermögen gemäß § 32d Abs. 1 EStG unterliegende Einkommensteuer ist nicht (Bestand-)Teil der tariflichen Einkommensteuer. Vielmehr ist diese um die Einkommensteuer auf Kapitalerträge gemäß § 32d EStG zu erhöhen (§ 32d Abs. 3 Satz 2 EStG). Dem entspricht die Ermittlung der festzusetzenden Einkommensteuer in § 2 Abs. 6 EStG. Danach ist die tarifliche Einkommensteuer u.a. um Steuerermäßigungen zu vermindern und um die Steuer nach § 32d Abs. 3 und 4 EStG zu vermehren.
Das führt zu dem Ergebnis, dass die auf die Einkünfte aus Kapitalvermögen entfallende, gesondert zu ermittelnde Steuer nicht der tariflichen Einkommensteuer zugehört, sondern lediglich eine Maßgröße für die Ermittlung der festzusetzenden Einkommensteuer ist.
BFH-Beschluss vom 28.4.2020, Az. VI R 54/17