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Schadenersatz: Kann das Amt keine Betreuung vermitteln, zahlt es den Verdienstausfall

Hat eine junge Mutter für ihren 1-jährigen Sohn einen gesetzlichen Anspruch auf eine frühkindliche Förderung in einer Tageseinrichtung oder Kindertagespflege, und meldet sie diesen Anspruch rechtzeitig an, so muss ihr der Träger der Jugendhilfe Schadenersatz leisten, wenn es nicht gelingt, ihr einen zumutbaren Platz zu verschaffen. Der Schaden bestand hier insbesondere aus Verdienstausfall in Höhe von knapp 23.000 Euro, weil die Frau nicht – wie geplant – nach einem Jahr Elternzeit wieder arbeiten gehen konnte. Das Angebot einer Unterbringung in einer Einrichtung, die fast eine Stunde Autofahrzeit vom Arbeitsplatz der Frau entfernt liegt, ist kein „auf die Bedürfnisse der Eltern ausgerichteter Betreuungsplatz“.

OLG Frankfurt am Main, 13 U 436/19

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Erstausbildung: Keine Werbungskosten

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