Steht ein gesetzlich Rentenversicherter kurz vor einer (auch psychischen) Rehabilitationsmaßnahme, so muss die Rentenversicherung die Kosten für eine Haushaltshilfe übernehmen, wenn er in seiner Familie (zu der seine schwangere, in Teilzeit arbeitende Ehefrau und 2 Kinder im Alter von 4 und 8 Jahren zählen) im Regelfall die Haushaltstätigkeiten wie Putzen, Kochen und Einkaufen erledigt.
Der Mann müsse auch nicht den üblichen „Beschaffungsweg“ einhalten (= Antrag und Abwarten, wie die Rentenversicherung reagiert), wenn die Hilfe im Haushalt unaufschiebbar geworden ist. Startet die Reha bereits 2 Tage nach Antragstellung, damit sie auf jeden Fall pünktlich zur Geburt abgeschlossen werden kann, so darf direkt eine Firma beauftragt werden, die die Arbeiten im Haushalt (hier an 3 bis 4 Tagen) übernimmt.
Hessisches LSG, L 2 R 360/18