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„Mutti muss weg“: Bewährungsstrafen für Sohn und Schwiegertochter

Verbringung in geschlossene Demenzstation eines ausländischen Seniorenheims ohne medizinisches Erfordernis und richterliche Genehmigung führt zu Bewährungsstrafen. Das entschied das Amtsgericht München und verurteilte einen 67jährigen Rentner und dessen 56jährige erwerbsunfähige Ehefrau aus München wegen Freiheitsberaubung zu einer Bewährungsstrafe von je einem Jahr und sechs Monaten.

Der Angeklagte ist der Sohn der 92jährigen Geschädigten, deren vorläufige Betreuerin die Angeklagte bis zu ihrer Ablösung am 22.02.2019 durch eine Berufsbetreuerin war. Am 18.01.2019 holten die Angeklagten die Geschädigte bei ihrer Entlassung aus einer gerontologischen Krankenhausabteilung gemeinsam ab und verbrachten sie in ein Seniorenheim nach Tschechien, in welchem die Geschädigte bis zum 08.08.2019 ohne medizinische Notwendigkeit und ohne notwendige richterliche Genehmigung auf einer geschlossenen Station untergebracht war. Im Gegenteil hatten die Ärzte bei Entlassung eine erneute häusliche Betreuung der Geschädigten durch einen ambulanten Pflegedienst empfohlen. Bei ihrer Befreiung durch die Berufsbetreuerin und die betreuungsgerichtlich bestellte Verfahrenspflegerin am 08.08.2019 zeigte sich die Geschädigte in einem stark verschmutzten und ungepflegten Zustand. Sie wies einen massiven Dekubitus am Steißbein sowie drei tennisballgroße Hämatome am Rücken auf. Die Geschädigte hatte sehr fettige Haare und trug stark verschmutzte und klebrige Unterwäsche. Sie äußerte gegenüber den Zeuginnen, dass sie darauf warte, dass ihr Sohn wieder aus dem Urlaub komme und sie dort abhole. Die Angeklagten nahmen zumindest billigend in Kauf, dass die Geschädigte durch die nicht notwendige und nicht genehmigte Unterbringung auf einer geschlossenen Station länger als eine Woche der Freiheit beraubt wird. Die Angeklagten hatten mittlerweile deren Wohnung bezogen.

Der polizeiliche Vernehmungsbeamte der inzwischen stark dementen Geschädigten gab bei Darstellung ihrer damaligen Aussage an, dass diese wie jede Mutter ihren Sohn nicht schlecht darstellen wollte. „Ihr Sohn hat sie nicht besucht, es hat sie keiner über die ganze Zeit dort besucht. Sie wollte ihren Sohn in Schutz nehmen. Sie hat sich damals abgefunden, dass keiner sie besuchen kam, aber natürlich hätte sie es sich gewünscht.(…) Sie hat sich nicht misshandelt gefühlt dort im Heim oder hat sich auch nicht wirklich beklagt.“

Die Verfahrenspflegerin gab an, dass ihr die Angeklagten auf ihre Frage nach dem Verbleib der Geschädigten sagten, diese befände sich in einem supertollen geschlossenen Heim in Tschechien und käme nicht mehr nach Deutschland zurück. Da dies mit Wohl und Willen der Geschädigten kaum in Übereinstimmung zu bringen war, habe das Gericht einen Betreuerwechsel vorgenommen und erfolglos darum gebeten, die Geschädigte zur Anhörung nach München zu bringen. Sie sei dann kurzerhand mit der neu bestellten Berufsbetreuerin zu diesem Heim gefahren. „Wir haben die Frau (…) in einem dunklen Dreibettzimmer gefunden. Frau (…) war in einem erbärmlichen Zustand. Sie hatte große Angst vor ihren zwei Mitbewohnerinnen. (…) Die Frau (…) ist sofort in Tränen ausgebrochen und meinte, dass sie schon so lange auf ihren Sohn wartete und er ihr versprochen habe wieder zu kommen. Sie hat uns nicht mehr losgelassen und konnte ihr Glück in dem Moment nicht fassen. Wir haben sie dann gefragt, ob sie mit uns nach München kommen möchte und das wollte sie natürlich auch. (…) Sie wurde danach in ein offenes Pflegeheim nach München verbracht. Als ich sie wiedersah, ging es ihr viel besser und sie war ein ganz anderer Mensch geworden. Sie war wieder glücklich und eine gepflegte Frau. (…) Nein, ich konnte mich in diesem geschlossen Heim in Tschechien mit niemanden auf Deutsch verständigen.“

Die Vorsitzende Richterin begründete das getroffene Urteil u.a. wie folgt: „Zu Gunsten beider Angeklagten wurde das vollumfängliche Geständnis beider Angeklagten berücksichtigt, welches dem Gericht eine umfangreiche Beweisaufnahme erspart hat.

Zu Gunsten beider Angeklagten sprach ferner, dass beide noch nicht strafrechtlich in Erscheinung getreten sind. (…) Sie haben die Freiheitsberaubung der Geschädigten billigend in Kauf genommen, nicht jedoch beabsichtigt. Weiter war zu Gunsten beider Angeklagten zu berücksichtigen, dass diese offensichtlich mit der Pflege ihrer demenzkranken Mutter bzw. Schwiegermutter überfordert waren. Zu Lasten beider Angeklagten fiel ins Gewicht, dass sich der Zeitraum der Freiheitsberaubung auf 7 Monate erstreckte. Zu Ungunsten beider Angeklagten wirkte sich auch aus, dass sich die Geschädigte zum Zeitpunkt ihrer „Befreiung“ am 08.08.2019 in einem sehr schlechten psychischen und physischen Zustand befand. Weiter ist zu Ungunsten der Angeklagten zu berücksichtigen, dass diese die Geschädigte am 18.01.2019 unter Vorspiegelung falscher Tatsachen nach Tschechien verbracht haben. Beide Angeklagten erzählten der Geschädigten, dass sie sie nur vorübergehend in dem Heim unterbringen würden, während sie selbst im Urlaub seien. Dies hatte zur Folge, dass die Geschädigte Monate lang – vergeblich – auf Besuche bzw. die Abholung durch ihren Sohn wartete.“

AG München, Pressemitteilung vom 20.08.2021 zu Urteil vom 22.07.2021, 820 Ls 275 Js 118454/20 (rkr)

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