Kündigt ein Vermieter seinem Mieter eine geplante Modernisierung „weit verfrüht“ an, so ist dies rechtsmissbräuchlich. Der Vermieter kann daraus keine Duldungsansprüche gegenüber dem Mieter ableiten.
In dem konkreten Fall kündigte der Vermieter die Baumaßnahmen 16 Monate vor geplantem Beginn an. Dadurch, so das Landgericht Berlin, „untergräbt der Vermieter nicht nur das an den Zugang der Ankündigung geknüpfte und zeitlich befristete Sonderkündigungsrecht des Mieters, sondern beschränke gleichzeitig zu dessen Nachteil die Möglichkeiten zur erfolgreichen Geltendmachung von Härtegründen“. Außerdem werde der Gesetzeszweck unterlaufen, dem Mieter durch die Angabe des voraussichtlichen Beginns und der Dauer der Maßnahmen sowie der zu erwartenden Mieterhöhung eine hinreichend verlässliche Planungs- und Entscheidungsgrundlage für den weiteren Verlauf des Mietverhältnisses zu verschaffen.
LG Berlin, 67 S 108/20