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Mitgliedsbeiträge an ausbildende Musikvereine sind bei Einkommensteuer absetzbar

Gemeinnützige Musikvereine, die nicht nur untergeordnet ausbilden, dürfen auch für gezahlte Mitgliedsbeiträge Spendenbescheinigungen ausstellen. Dies hat das Finanzgericht (FG) Köln entschieden. Der Kläger ist ein gemeinnütziger Musikverein. Er unterhält neben seinem Orchesterbetrieb eine Bläserklasse an einer Schule und ein Nachwuchsorchester zur musikalischen Jugendarbeit. Der Verein bildet Musiker im Bereich der Blasmusik und des Dirigats aus. Mitglieder des Vereins sind überwiegend Freizeitmusiker sowie vereinzelt Musikstudenten und Berufsmusiker. Zudem gibt es inaktive Fördermitglieder, die nicht am Musikbetrieb teilnehmen. Das Finanzamt untersagte dem Verein, Spendenbescheinigungen über die Mitgliedsbeiträge auszustellen. Die Vereinstätigkeit diene auch der Freizeitgestaltung der Mitglieder. Dies schließe den Spendenabzug für Mitgliedsbeiträge nach § 10 b Absatz 1 Satz 8 des Einkommensteuergesetzes aus.

Mit seiner hiergegen gerichteten Klage begehrte der Verein die Feststellung, dass er berechtigt sei, Spendenbescheinigungen auch über geleistete Mitgliedsbeiträge auszustellen.

Das FG Köln gab der Klage statt. Die Tätigkeit des Vereins auf dem Gebiet der musikalischen Ausbildung sei nicht lediglich von untergeordneter Bedeutung. Der Gesetzgeber habe mit dem Gesetz zur weiteren Stärkung des bürgerschaftlichen Engagements vom 10.10.2007 ab dem Jahr 2007 die in gemeinnützigen Vereinen „zivilgesellschaftlich organisierte Mitmenschlichkeit“ durch den Abbau von Bürokratiehemmnissen fördern wollen. Diese Förderung umfasse ausdrücklich auch einen verbesserten Sonderausgabenabzug bei der Einkommensteuer für Mitgliedsbeiträge an Kulturvereine. Die von dem Musikverein durchgeführte musikalische Ausbildung und Anleitung junger Menschen sei in der heutigen Zeit überragend wichtig und förderungswürdig. Eine für den Beitragsabzug schädliche „eigene kulturelle Freizeitbetätigung der Mitglieder“ überwiege daher nicht.

FG Köln, Urteil vom 25.02.2021, 10 K 1622/18, Revision beim BFH: X R 7/21

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