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Minderheitsaktionäre: Bestimmung des angemessenen Ausgleichs anhand Börsenkurses der beherrschenden Gesellschaft möglich

Der den Minderheitsaktionären gemäß § 304 Absatz 1 Aktiengesetz (AktG) zu gewährende angemessene Ausgleich kann anhand des Börsenkurses der beherrschten Gesellschaft bestimmt werden. Dies hat das Oberlandesgericht (OLG) Frankfurt am Main entschieden. Die WCM AG schloss mit der TLG Immobilien AG als herrschender Gesellschaft im Oktober 2017 einen Beherrschungsvertrag, dem die Hauptversammlung beider Gesellschaften im folgenden Monat zustimmten. Der Vertrag sah für die Minderheitsaktionäre der beherrschten Gesellschaft eine Abfindung von 23 Aktien der WCM AG gegen vier Aktien der TLG Immobilien AG und einen wiederkehrenden Ausgleich in Höhe von 0,13 Euro brutto je Aktie der beherrschten Gesellschaft vor. Zahlreiche Minderheitsaktionäre der WCM AG beantragten eine gerichtliche Heraufsetzung dieser vertraglich vorgesehenen Kompensation. Die Klage hatte weder in erster noch in zweiter Instanz Erfolg. Das vertraglich gewährte Umtauschverhältnis sei angemessen im Sinne von § 305 AktG, weil es dem Wertverhältnis beider Unternehmen zum maßgeblichen Zeitpunkt des Hauptversammlungsbeschlusses der beherrschten Gesellschaft am 17.11.2017 entsprochen habe, so das OLG. Dies hat es anhand der umsatzgewichteten Börsenkurse beider Gesellschaften drei Monate vor der erstmaligen Bekanntgabe des beabsichtigten Unternehmensvertrags am 29.09.2017 festgestellt.

Ferner hat das OLG dargelegt, dass auch der gemäß § 304 AktG gewährte Ausgleich angemessen sei, weil er die künftige Ertragslage der Gesellschaft ohne Berücksichtigung des geschlossenen Beherrschungsvertrags widerspiegele. Zu dieser Einschätzung ist es durch eine geeignete Verzinsung des Unternehmenswertes der WCM AG gelangt. Hierbei hat es erneut den Wert der beherrschten Gesellschaft anhand des Börsenkurses bestimmt. Der Beschluss ist nicht rechtskräftig. Das OLG hat die Rechtsbeschwerde zum Bundesgerichtshof zugelassen, da die Frage, ob der angemessene Ausgleich nach § 304 AktG auf der Grundlage des Börsenkurses der beherrschten Gesellschaft bestimmt werden kann, bislang höchstrichterlich nicht entschieden ist.

Oberlandesgericht Frankfurt am Main, Beschluss vom 26.04.2021, 21 W 139/19, nicht rechtskräftig

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