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Mietrecht: Eine mündliche Aufhebung muss bewiesen werden

Zieht eine Frau Mitte eines Monats in ein Seniorenheim und läuft ihr Mietvertrag mit dem Vermieter noch bis zum Ablauf des übernächsten Monats nach dem Auszug, so muss sie auch für die beiden Folgemonate die Miete zahlen, in denen sie nicht mehr in der Wohnung lebt.

Die Behauptung, sie habe mit dem Vermieter einen mündlichen Aufhebungsvertrag geschlossen, reiche nicht, um sich von der Zahlung zu befreien, so das LG Koblenz. Sie müsse einen solchen schon belegen können. Auch die Tatsache, dass der Vermieter bereits vor Ablauf der Mietzeit Handwerker zwecks Renovierungsarbeiten in die Wohnung ließ, ändere nichts an der Zahlungsverpflichtung: Belegt der Vermieter, dass er die Wohnung „jederzeit der Mieterin wieder zur Verfügung hätte stellen können“, so hat er Anspruch auf die Mietzahlung.

LG Koblenz, 6 S 188/20

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Erstausbildung: Keine Werbungskosten

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