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Mietrecht: Auch ein finanziell schwacher Mieter muss für Schäden geradestehen

Ist in einer Mietwohnung durch das Verschulden des Mieters (der von Hartz IV lebt) ein Wasserschaden entstanden, wofür er zur Zahlung von Schadenersatz an seinen Vermieter verurteilt worden ist (hier in Höhe von 4.500 Euro), so kann er aus der Wohnung „fliegen“, wenn er auch nach mehr als zwei Jahren noch nichts gezahlt hat.

Das gilt auch dann, wenn die Miete regelmäßig (vom Jobcenter) überwiesen worden ist und auch die Schadenersatzforderung vom Jobcenter beglichen wurde, nachdem der Vermieter Räumungsklage eingereicht hatte.

Es stelle eine erhebliche Vertragsverletzung dar, so das Landgericht Berlin, dass der Mieter sogar titulierte Schadenersatzansprüche des Vermieters nicht erfülle. Auch finanziell schwache Mieter müssen sich um die Bezahlung von Schulden kümmern. Allerdings durfte der Mieter hier wenigstens bis zum Ablauf der ordentlichen Kündigungsfrist in der Wohnung bleiben.

LG Berlin, 65 S 231/19

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