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Kündigung: Bei verbalen Angriffen auf Vorgesetzte muss stets genau hingehört werden

Arbeitnehmer dürfen Kritik – auch unternehmensöffentlich – am Arbeitgeber oder an Vorgesetzten äußern. Dabei ist immer genau zu klären, in welcher Form der kritische Beschäftigte sein Grundrecht auf Meinungsfreiheit bzw. -äußerung ausgelebt hat. Das sei unabhängig davon, so das BAG, welches Medium dafür genutzt wurde.

Nicht mehr durch das Recht auf freie Meinungsäußerung gedeckt sind bewusst falsche Tatsachenbehauptungen oder etwa grobe Beleidigungen, die „die Ehre des Betroffenen erheblich“ verletzen. Hier fühlte sich eine kaufmännisch Angestellte wegen ihres Geschlechts und ihrer afghanischen Herkunft durch ihren direkten Vorgesetzten diskriminiert. In einer E-Mail an den Vorstandsvorsitzenden schrieb sie unter anderem, dass ihr Chef ein „unterbelichteter Frauen- und Ausländerhasser“ sei, der „Guerilla-Aktionen“ durchführe, durch die sie „zum Himmel schreiende Ausländer- und Frauenfeindlichkeit“ erlebe. Außerdem werde sie durch den Boss „an ihren Lieblingsfilm Der Pate erinnert“ und meinte, dass „kein Jude in diesem Land jemals solche seelischen Qualen erleiden musste“ wie sie.

Unterm Strich reichte das dem BAG nicht für eine Kündigung der Angestellten.

BAG, 2 AZR 240/19

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