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Krankenversicherungsrecht: Promotionsstipendium ist voll beitragspflichtig

Auf Promotionsstipendien sind in voller Höhe Kranken- und Pflegeversicherungsbeträge zu entrichten. Auch eine Forschungskostenpauschale sei erfasst, so das Landessozialgericht (LSG) Niedersachsen-Bremen. Ausgangspunkt der Entscheidung war die die Klage einer Doktorandin, die als förderungswürdige Nachwuchswissenschaftlerin ein Stipendium der Hans-Böckler-Stiftung erhielt. Dieses setzte sich aus einem Grundstipendium von 1.050 Euro pro Monat und einer Forschungskostenpauschale von 100 Euro pro Monat zusammen. Die Forschungskostenpauschale war durch die Stiftung zweckgebunden für die Finanzierung von Literatur und Sach- und Reisekosten für die wissenschaftliche Ausbildung zu verwenden. Die Krankenkasse der Doktorandin berechnete die Beiträge aus erzielten Einnahmen von 1.150 Euro. Zur Beitragsberechnung sei die gesamte wirtschaftliche Leistungsfähigkeit maßgeblich. Demgegenüber war die Doktorandin nur bereit, Beiträge auf das Grundstipendium zu zahlen, da allein dies dem Lebensunterhalt diene. Die Pauschale dürfe nur für Forschungszwecke verwendet werden. Deshalb sei etwa der Kauf eines Brötchens in der Mensa aus den Mitteln der Pauschale ebenso wenig zulässig wie der Abzug von Beiträgen.

Das LSG hat die Rechtsauffassung der Krankenkasse bestätigt. Zur Begründung hat es sich auf jüngere Rechtsprechung des Bundessozialgerichts gestützt, wonach nur solche Einnahmen von der Beitragsberechnung ausgeklammert würden, die einer gesetzlichen Zweckbindung unterliegen. Demgegenüber sei die Zweckbindung der Stiftung rein privatrechtlich ausgestaltet. Eine gesetzliche Grundlage sei jedoch unverzichtbar, um der Gefahr von Umgehungen vorzubeugen. Sonst wäre es jederzeit möglich, die Zuwendungen zum Grundstipendium und zur Forschungskostenpauschale neu aufzuteilen, um so die Beitragspflicht in der Sozialversicherung zu vermeiden oder zu reduzieren. Das Ziel der Förderung des wissenschaftlichen Nachwuchses zwinge nicht zu Beitragsbegrenzungen, da es auch durch andere gesetzgeberische Ausgestaltungen erreicht werden könne.

Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen, Urteil vom 15.12.2020, L 16 KR 333/17

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