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Kirchensteuerfestsetzung: Keine Änderung bei falscher Angabe zu Religionszugehörigkeit eines Steuerpflichtigen

Eine Kirchensteuerfestsetzung, die darauf beruht, dass in der von einem Steuerberater erstellten und elektronisch eingereichten Einkommensteuererklärung mitgeteilt wird, der Steuerpflichtige gehöre einer kirchensteuererhebenden Religionsgemeinschaft an, obwohl der Steuerpflichtige bereits vor dem Veranlagungszeitraum aus der Kirche ausgetreten war und dieser Umstand ordnungsgemäß im Sinne des § 39e Absatz 2 Satz 2 Einkommensteuergesetz (EStG) gemeldet worden ist, kann nicht geändert werden. Es greife weder § 175b Absatz 1 oder Absatz 2 Abgabenordnung (AO) noch die §§ 129, 173 AO, stellt das Finanzgericht (FG) Baden-Württemberg klar. Die Änderungsvorschrift des § 175b AO sei im Zusammenhang mit der Datenübertragung nach § 39e Absatz 2 Satz 2 EStG nicht anwendbar. Ein Übernahmefehler des Finanzamts im Sinne des § 129 AO liege nicht vor, wenn der Fehler des Steuerpflichtigen beim Erlass des Steuerbescheids objektiv nicht erkennbar gewesen ist. Das Finanzamt mache sich dann den Fehler des Steuerpflichtigen nicht zu eigen.

Eine Änderung gemäß § 173 Absatz 1 Nr. 2 AO scheide aus, auch wenn der Kirchenaustritt des Steuerpflichtigen nach Ergehen des streitigen Einkommensteuerbescheides bekannt geworden ist. Denn den Steuerpflichtigen treffe ein grobes Verschulden am nachträglichen Bekanntwerden des Kirchenaustritts, wenn er es grob fahrlässig unterlassen habe, die Steuererklärung vor Einreichung beim Finanzamt auf deren Richtigkeit im Hinblick auf die Eintragung zur Religionszugehörigkeit zu überprüfen.

Finanzgericht Baden-Württemberg, Gerichtsbescheid vom 05.01.2021, 10 K 1662/20

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