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Kindergeld für ausbildungsunfähig erkranktes Kind: Anforderungen an Nachweis der Erkrankung

Es besteht keine Rechtsgrundlage dafür, ein Kind nur dann als ausbildungsunfähig erkrankt anzusehen, wenn das voraussichtliche Ende der Erkrankung ärztlich bescheinigt ist. Dies stellt das Finanzgericht (FG) Schleswig-Holstein klar. Eine solche Sichtweise werde den besonderen medizinischen Herausforderungen der Therapie psychisch erkrankter Kinder nicht gerecht. Soweit im Hinblick auf die Dauer einer Erkrankung Zweifel an der Richtigkeit vorgelegter ärztlicher Bescheinigungen bestehen sollten, seien diese im Rahmen einer Einzelfallüberprüfung abzuklären.

Das Urteil des FG ist nicht rechtskräftig. Auf die Nichtzulassungsbeschwerde der Familienkasse hin hat der Bundesfinanzhof (BFH) die Revision zugelassen. Diese läuft beim BFH unter dem Aktenzeichen III R 43/19.

Finanzgericht Schleswig-Holstein, Urteil vom 21.01.2019, 3 K 1/18, nicht rechtskräftig

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