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Kindergeld: Erkrankung kann Berücksichtigung ausbildungswilligen Kindes entgegenstehen

Ein Kind unter 25 Jahren, das wegen einer Erkrankung keine Berufsausbildung beginnen kann, ist nur dann als ausbildungsplatzsuchendes Kind nach § 32 Absatz 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. c Einkommensteuergesetz (EStG) beim Kindergeld zu berücksichtigen, wenn das Ende der Erkrankung absehbar ist.

Ist dies nicht der Fall, reicht der Wille des Kindes, sich nach dem Ende der Erkrankung um einen Ausbildungsplatz zu bemühen, nicht aus. In solchen Fällen ist zu prüfen, ob eine Berücksichtigung als behindertes Kind nach § 32 Absatz 4 Satz 1 Nr. 3 EStG möglich ist. Dies hat der Bundesfinanzhof (BFH) entschieden.

Im zugrunde liegenden Fall litt der Sohn der Klägerin an einer psychischen Krankheit. Der behandelnde Arzt gab an, dass das Ende der Erkrankung im Hinblick darauf, eine Ausbildung aufnehmen zu können, nicht absehbar sei. Die Familienkasse lehnte deswegen die Festsetzung von Kindergeld ab, obwohl der Sohn der Klägerin bekundet hatte, zum frühestmöglichen Zeitpunkt nach dem Ende der Erkrankung eine Ausbildung aufnehmen zu wollen. Die Klägerin wandte sich an das Finanzgericht und bekam dort Recht. Die daraufhin von der Familienkasse eingelegte Revision hatte Erfolg und führte zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zurückverweisung der Streitsache an das FG zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung.

Bundesfinanzhof, Urteil vom 18.02.2021, III R 35/19

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