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Kindergarten: Ohne Masernschutzimpfung gibt es keine Betreuung

Auch wenn die Eltern eines dreijährigen Kindes einen Betreuungsvertrag für den Besuch einer städtischen Kindertagesstätte abgeschlossen haben, kann dem Kind der Zugang zur Einrichtung verwehrt werden, wenn die Eltern weder einen Impfschutz noch eine Immunität gegen Masern nachweisen können. Ein Attest eines Arztes, das allein auf den Aussagen der Eltern beruht und eine Impfunverträglichkeit bescheinigt, reiche nicht aus. Das gelte auch dann, wenn es bei dem Kind in der Vergangenheit teilweise zu erheblichen allergischen Reaktionen auf andere Stoffe wie Birken- oder Haselpollen gekommen ist. Eine allergologische Abklärung mittels eines so genannten Prick-Tests sei zumutbar.

OVG für das Land Nordrhein-Westfalen, 12 B 1277/21

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Termine: Steuern und Sozialversicherung

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