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Instandsetzungs- und Modernisierungsmaßnahmen können haushaltsnah sein

Grundsätzlich gehören Instandsetzungs- und Modernisierungsmaßnahmen noch zu den Herstellungskosten eines Gebäudes, wenn sie innerhalb von drei Jahren nach der Anschaffung des Gebäudes durchgeführt werden und sie (ohne Umsatzsteuer) 15 Prozent der Anschaffungskosten des Gebäudes übersteigen. Das sind die so genannten anschaffungsnahen Herstellungskosten. Entnimmt nun ein Landwirt von seiner Hofstelle einen Teil und lässt es zu Wohnungen umbauen, so darf das Finanzamt die Kosten für diesen Umbau (der in zeitlich engem Zusammenhang komplett saniert und modernisiert wurde) als anschaffungsnahe Herstellungskosten bewerten. Der Landwirt sah das anders und argumentierte, es fehle an einem entgeltlichen Anschaffungsvorgang – woran auch die Entnahme der Wohnung aus dem land- und forstwirtschaftlichen Betriebsvermögen nichts ändere.

Das sah das Finanzgericht Köln anders. Weil eine „stille Reserve“ aufgedeckt wurde, sei das als anschaffungsähnlicher Vorgang anzusehen.

FG Köln, 11 K 2686/18 vom 25.02.2021

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Erstausbildung: Keine Werbungskosten

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