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In der Pandemie: Recht auf Betriebsratssitzungen per Videokonferenz

Betriebsratsmitglieder sind bis zum 30.06.2021 regelmäßig berechtigt, an Betriebsratssitzungen per Videokonferenz in ihrer Privatwohnung teilzunehmen, wenn im Betrieb die Vorgaben der SARS-CoV-2- Arbeitsschutzverordnung (Corona-ArbSchV) vom 21.01.2021 für Sitzungen des Betriebsrats nicht eingehalten werden können. Es stelle eine unzulässige Behinderung der Betriebsratsarbeit dar, wenn ein Arbeitgeber gegenüber Betriebsratsmitgliedern unter diesen Umständen wegen der Teilnahme Abmahnungen erteilt oder Gehaltskürzungen vornimmt, stellt das Arbeitsgericht (ArbG) Köln klar.

Der Betriebsrat der Kölner Filiale eines deutschlandweit tätigen Textilunternehmens hatte gegen seinen Arbeitgeber geklagt, weil dieser den Betriebsrat im November 2020 aufforderte, die Betriebsratssitzungen in der Filiale durchzuführen. Als der Betriebsrat dennoch Sitzungen per Videokonferenz durchführte, wurden die Mitglieder deshalb abgemahnt und die hierfür aufgewendeten Zeiten nicht bezahlt. Hiergeben wandte sich der Betriebsrat mit einem Antrag auf Unterlassung.

Das ArbG wertete dieses Verhalten des Arbeitgebers als Behinderung der Mitglieder des Betriebsrats bei der Ausübung ihrer Mandatstätigkeit, die nach § 78 BetrVG unzulässig ist. Das Verhalten des Arbeitgebers sei eine verbotene Behinderung der Tätigkeit der Betriebsratsmitglieder, weil diese nach einer Sonderregelung aus Anlass der COVID-19-Pandemie (§ 129 Absatz 1 BetrVG) bis zum 30.06.2021 berechtigt seien, mittels Videokonferenz an Betriebsratssitzungen teilzunehmen. Dies gelte insbesondere dann, wenn – wie im konkreten Fall – im Betrieb kein ausreichend großer Raum für die Durchführung einer Betriebsratssitzung in Präsenz aller Mitglieder unter Einhaltung der Vorgaben des § 2 Absatz 5 Satz 2 Corona-ArbSchV vorhanden ist. Die Gehaltskürzungen für die Zeiten der Sitzungsteilnahme seien daher ebenso widerrechtlich wie der Ausspruch von Abmahnungen aus diesem Grunde. Gegen den Beschluss ist Beschwerde beim LAG Köln eingelegt worden.

AG Köln, Beschluss vom 24.03.2021, 18 BVGa 11/21, nicht rkr

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