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Häusliches Arbeitszimmer: Auch eine „Teil-Beschäftigung“ am Wochenende kann zählen

Für ein häusliches Arbeitszimmer können – je nach Nutzung – entweder sämtliche Kosten oder beschränkt (maximal 1.250 Euro) abgezogen werden. Das Finanzamt schaut genau auf die Umstände des Einzelfalls.

In einem Fall vor dem Finanzgericht Berlin-Brandenburg ging es um eine Amtsanwältin, die im Regelfall zwischen 9.00 Uhr und 15.00 Uhr in den Büroräumen des Arbeitgebers Dienst hatte. An Wochenenden gab es Bereitschaftsdienste, wofür sie in ihrer Wohnung ein häusliches Arbeitszimmer „ausschließlich für ihre berufliche Tätigkeit“ eingerichtet hatte. Sie setzte die 1.250 Euro an – das Finanzamt verweigerte die Anerkennung. Denn sie verfüge bei ihrem Arbeitgeber über einen anderen Arbeitsplatz.

Allerdings konnte sie diesen an den Wochenenden nicht nutzen. Das Gericht stellte auf diese Bereitschaft am Wochenende ab. Für diese (Teil-)Tätigkeit steht das Büro im Amt nicht zur Verfügung. Das gelte auch dann, wenn die Bereitschaftsdienste nur einen kleinen Teil der jährlich zu leistenden Arbeitszeit umfassen (hier waren das weniger als 5 %).

FG Berlin-Brandenburg, 7 K 7097/18 vom 07.12.2020

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