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Großverdiener können sich nicht vom Bischof von der Kirchensteuer befreien lassen

Hat ein katholisches Ehepaar neben seinen Einkünften in Höhe von rund 370.000 Euro zusätzlich ein Kapitalvermögen von knapp 250.000 Euro, so können die Eheleute keine Begrenzung bei der Kirchensteuer durchsetzen.

Die beiden verlangten eine Kappung der Kirchensteuer auf vier Prozent des zu versteuernden Einkommens und verwiesen auf eine „Bischöfliche Anordnung“. Das Finanzamt lehnte das ab, weil die mit der Progression der Einkommensteuer verbundene Höhe der Kirchensteuer alle Steuerpflichtigen ab einer gewissen Einkommenshöhe gleichermaßen treffe – und vom Gesetzgeber so gewollt ist.

Es könne offenbleiben, ob die angeführte Bischöfliche Anordnung überhaupt eine ausreichende gesetzliche Grundlage darstelle, einen solchen Erlass zu begründen.

FG Münster, Urteil vom 15.06.2021, Az. 4 K 1768/20 Ki

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