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Erwerb verschenkten Grundstücksanteils zwischen Abkömmlingen nicht steuerbefreit

Wendet ein Schenker einen Grundstücksanteil zunächst einem Abkömmling zu, ist der anschließende Erwerb des Grundstücksanteils durch einen anderen Abkömmling nicht aufgrund einer Zusammenschau von § 3 Nrn. 2 und 3 Grunderwerbsteuergesetz (GrEStG) steuerbefreit. Dies gilt nach einer Entscheidung des Bundesfinanzhofes unabhängig davon, ob eine entsprechende Schenkungsauflage bestand.

Die Steuerbefreiung nach § 3 Nr. 3 GrEStG sei auf die Abwicklung von Bruchteilsgemeinschaften, die im Wege der vorweggenommenen Erbfolge entstanden sind, nicht entsprechend anwendbar. Hintergrund: Laut § 3 Nr. 2 GrEStG sind der Grundstückserwerb von Todes wegen und Grundstücksschenkungen unter Lebenden im Sinne des Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetzes von der Besteuerung ausgenommen. Schenkungen unter einer Auflage unterliegen der Besteuerung jedoch hinsichtlich des Werts solcher Auflagen, die bei der Schenkungsteuer abziehbar sind. § 3 Nr. 3 GrEStG regelt, dass der Erwerb eines zum Nachlass gehörigen Grundstücks durch Miterben zur Teilung des Nachlasses von der Besteuerung ausgenommen ist.

In Satz 2 heißt es, den Miterben stehe der überlebende Ehegatte oder Lebenspartner gleich, wenn er mit den Erben des verstorbenen Ehegatten oder Lebenspartners gütergemeinschaftliches Vermögen zu teilen hat oder wenn ihm in Anrechnung auf eine Ausgleichsforderung am Zugewinn des verstorbenen Ehegatten oder Lebenspartners ein zum Nachlass gehöriges Grundstück übertragen wird. Nach Satz 3 stehen den Miterben außerdem ihre Ehegatten oder ihre Lebenspartner gleich.

Bundesfinanzhof, Beschluss vom 25.05,2021, II B 87/20

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