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Erschließungskosten eines Grundstücks: Keine haushaltsnahen Handwerkerleistungen

Mit einer Allgemeinverfügung regeln die obersten Finanzbehörden der Länder die steuerliche Behandlung von Erschließungskosten, die Gemeinden auf Anwohner umlegen. Hintergrund sind zwei Urteile des Bundesfinanzhofes (Urteil vom 21.02.2018, VI R 18/16; Urteil vom 28.04.2020, VI R 50/17).

Nach der Allgemeinverfügung werden am 28.02.2022 anhängige und zulässige Einsprüche gegen Festsetzungen der Einkommensteuer zurückgewiesen, soweit mit den Einsprüchen geltend gemacht wird, die von einer Gemeinde auf die Anwohner umgelegten Erschließungskosten eines Grundstücks seien als haushaltsnahe Handwerkerleistungen (§ 35a Absatz 3 Einkommensteuergesetz) begünstigt.

Entsprechendes gilt für am 28.02.2022 anhängige, außerhalb eines Einspruchs- oder Klageverfahrens gestellte und zulässige Anträge auf Änderung einer Einkommensteuerfestsetzung. Gegen diese Allgemeinverfügung können die von ihr betroffenen Steuerpflichtigen Klage erheben. Ein Einspruch ist insoweit ausgeschlossen.

Oberste Finanzbehörden der Länder, Allgemeinverfügung vom 28.02.2022

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