Lebt die im Ausland wohnende Ehegattin eines in einem anderen Land arbeitenden Entwicklungshelfers nicht mit diesem und dem gemeinsamen Kind in einem Haushalt zusammen, weil eine unbeständige häusliche Gemeinschaft besteht, hat sie keinen Anspruch auf Elterngeld. Dies hat das Landessozialgericht (LSG) Rheinland-Pfalz entschieden.
Die Klägerin lebte mit dem gemeinsamen Kind ihres Ehemannes, einem Entwicklungshelfer, in Pretoria. Sie beantragte die Gewährung von Basiselterngeld für die ersten 14 Lebensmonate des Kindes. Der Ehemann war während dieser Zeit durchgehend als Entwicklungshelfer in Addis Abeba, Äthiopien, eingesetzt. Er verbrachte während der ersten 14 Lebensmonate des Kindes circa 52 Tage bei seiner Familie in Pretoria, wofür er seinen Jahresurlaub verwandte. Die Klägerin gab an, dass ein Umzug der Familie nach Äthiopien zwar zunächst angedacht gewesen, jedoch wegen der für das Familienwohl unzuträglichen Situation vor Ort nicht umgesetzt worden sei.
Den Antrag der Klägerin auf Gewährung von Elterngeld lehnte das Land Rheinland-Pfalz ab. Die Voraussetzung der Ausnahmebestimmung, wonach Ehepartner, die mit einem Entwicklungshelfer in einem im Ausland befindlichen Haushalt zusammenleben, Anspruch auf Elterngeld hätten, sei nicht erfüllt. Es könne nicht von einem Haushalt im Sinne einer häuslichen Gemeinschaft in Pretoria ausgegangen werden. Der Ehegatte der Klägerin habe berufsbedingt überwiegend in Addis Abeba gelebt und gearbeitet. Die Klage vor dem Sozialgericht hatte keinen Erfolg. Diese Entscheidung hat das LSG bestätigt. Ein Anspruch auf Elterngeld bestehe nicht. Dieser sei für Ehegatten eines Entwicklungshelfers ohne einen Wohnsitz oder einen gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland nur dann gegeben, wenn sie mit ihrem als Entwicklungshelfer tätigen Ehegatten „in einem Haushalt“ lebten. Der Begriff des Haushalts sei im Gesetz zum Elterngeld nicht vom Gesetzgeber definiert worden. Es gebe aber ein allgemeines sozialrechtliches Begriffsverständnis dahingehend, dass unter Haushalt eine Familiengemeinschaft verstanden werde, die Merkmale örtlicher (Familienwohnung), materieller (Vorsorge, Unterhalt) und immaterieller Art (Fürsorge und Zuwendung) umfasse. Diese Merkmale könnten sich überschneiden. Es dürfe jedoch keines davon völlig fehlen.
Prägend für den Haushaltsbegriff im elterngeldrechtlichen Sinne sei, dass dieser auf eine gewisse Dauer und nicht nur auf ein vorübergehend angelegtes Zusammenleben in einer Hausgemeinschaft angelegt sei. Daran fehle es vorliegend, da der Ehemann der Klägerin im maßgeblichen Zeitraum der ersten 14 Lebensmonate seines Kindes nur 52 Tage bei seiner Familie in Pretoria gewesen sei. Kurzzeitige Besuche zu Urlaubszwecken änderten hieran nichts.
Landessozialgericht Rheinland-Pfalz, Urteil vom 19.07.2021, L 2 EG 4/20, rechtskräftig