Bausparkassen dürfen für die Verwaltung der Bausparkonten kein Jahresentgelt verlangen – auch nicht in der Sparphase. Das hat das Oberlandesgericht (OLG) Celle nach einer Klage des Verbraucherzentrale Bundesverbands (vzbv) gegen die BHW Bausparkasse entschieden. Die Revision zum Bundesgerichtshof (BGH) hat das OLG zugelassen. Der BGH hatte zuvor bereits Kontoführungsgebühren für Bauspardarlehen für unwirksam erklärt, wie der vzbv meldet.
„Hat das Urteil Bestand, hat das Signalwirkung für die gesamte Branche“, sagt David Bode, Rechtsreferent beim vzbv. „Viele Bausparkassen verlangen bis zur Zuteilung des Bausparvertrags jedes Jahr Kontogebühren, Jahresentgelte oder so genannte Servicepauschalen. Diese Praxis könnte und sollte nun in letzter Instanz vom Bundesgerichtshof auf den Prüfstand gestellt werden.“ In ihren Tarifbedingungen habe die BHW für jedes Bausparkonto ein Jahresentgelt von zwölf Euro erhoben, so der vzbv. Die Gebühr habe die Bausparkasse damit gerechtfertigt, dass sie das Bausparkollektiv steuern und die einzelnen Bausparverträge laufend bewerten müsse, um Kunden den Rechtsanspruch auf ein Bauspardarlehen zu verschaffen.
Das OLG Celle habe sich der Auffassung des vzbv angeschlossen, dass das Jahresentgelt die Bausparer unangemessen benachteiligt und unzulässig ist. Damit habe das Gericht das Urteil des Landgerichts (LG) Hannover bestätigt. Ein Entgelt für die Kontoführung in der Ansparphase widerspreche dem gesetzlichen Leitbild eines Bausparvertrages. In dieser Phase sei der Bausparkunde der Darlehensgeber, der nach der gesetzlichen Regelung kein Entgelt für die Hingabe des Darlehens schulde. Die Bausparkasse verwalte die Bausparkonten zudem im eigenen Interesse. Bausparer erhielten durch die Verwaltungstätigkeiten keinen besonderen Vorteil, sondern nur das, was sie nach dem Vertrag und den gesetzlichen Bestimmungen ohnehin erwarten dürfen. Auch das Bausparkollektiv habe durch das Jahresentgelt keinen Vorteil. Das Geld fließe nicht in die Zuteilungsmasse, sondern stelle eine Ertragsposition dar, die das Jahresergebnis der Bausparkasse erhöht.
Mit dem Urteil habe nun erstmals ein OLG entschieden, dass Entgelte für die Kontoverwaltung in der Sparphase generell unwirksam sind, nicht nur deren nachträgliche Einführung, betont der vzbv. Zuvor habe der BGH 2017 nach einer Klage der Verbraucherzentrale Nordrhein-Westfalen entschieden, dass Kontoführungsgebühren für Bauspardarlehen in der Darlehensphase unzulässig sind (XI ZR 308/15). Das OLG Koblenz wiederum habe 2019 einer Klage der Verbraucherzentrale Sachsen gegen die Debeka Bausparkasse stattgegeben (2 U 1/19). Diese habe nachträglich eine „Servicepauschale“ von zwölf und 24 Euro pro Jahr während der Ansparphase eingeführt. 2018 sei der vzbv beim LG Hannover erfolgreich gegen die Landesbausparkasse Nord vorgegangen – das Geldinstitut habe versucht, über eine Änderung der Vertragsbedingungen ein Jahresentgelt von 18 Euro zu berechnen (74 O 19/18).
Das OLG Celle habe im aktuellen Fall wegen der grundsätzlichen Bedeutung des Rechtsstreits die Revision beim BGH zugelassen. Der vzbv würde es begrüßen, wenn die Bausparkasse damit den Weg zu einem Grundsatzurteil freimacht. Eine BGH-Entscheidung würde Rechtssicherheit auch für Kunden anderer Bausparkassen bringen und viele weitere Klagen überflüssig machen, meint David Bode.
Verbraucherzentrale Bundesverband, PM vom 09.12.2021 zu Oberlandesgericht Celle, Urteil vom 17.11.2021, 2 U 1/19, nicht rechtskräftig