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Betriebliche Invaliditätsrente: Befristung bei der „Gesetzlichen“ ändert nichts

Dem Leistungsanspruch von Beschäftigten bei einer betrieblichen Invaliditätsversorgung stehe es nicht entgegen, dass die gesetzliche Rentenversicherung die Erwerbsminderungsrente (wie üblich) zunächst befristet. Das hat das Bundesarbeitsgericht entschieden. In dem konkreten Fall ging es um einen Arbeitnehmer, dem vom Arbeitgeber eine Invaliditätsversorgung „bei Eintritt einer voraussichtlich dauernden völligen Erwerbsunfähigkeit im Sinne des Sozialversicherungsrechts“ zugesichert worden war.

Weil die dem Mann gezahlte „Rente wegen voller Erwerbsminderung“ zunächst befristet auf drei Jahre genehmigt worden war, wollte der Arbeitgeber die betriebliche Invaliditätsversorgung (noch) nicht zahlen. Es stehe schließlich noch nicht fest, ob die Erwerbsunfähigkeit von Dauer sei. Die betriebliche Versorgungszusage knüpfe jedoch an die Kriterien der gesetzlichen Rentenversicherung für die vollständige Erwerbsminderung an. Und weil diese erfüllt seien – auch wenn zunächst (gesetzlich vorgeschrieben) für einen befristeten Zeitraum –, stehe auch die betriebliche Leistung zu.

BAG, 3 AZR 445/20

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