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Einkommensbescheid: Bei Rückzahlung der ursprünglich als Sonderausgaben berücksichtigten Beiträge für Rürup-Rente zu ändern

Das Finanzgericht (FG) Düsseldorf hat entschieden, dass eine Rückzahlung der ursprünglich als Sonderausgaben berücksichtigten Beiträge für einen Basisrentenvertrag (so genannte Rürup-Rente) zu einer Änderung der Einkommensteuerbescheide führt.

In den bestandskräftigen Einkommensteuerbescheiden 2013 bis 2016 der Klägerin waren Versicherungsbeiträge zu einem so genannten Rürup-Rentenvertrag als beschränkt abzugsfähige Sonderausgaben berücksichtigt worden. Im Jahr 2018 schloss die Klägerin mit der Versicherungsgesellschaft vor einem Landgericht einen Prozessvergleich, wonach die Versicherungsgesellschaft an die Klägerin eine Geldzahlung zu leisten hatte. In dem Prozessvergleich wurde vereinbart, dass mit der Vereinbarung alle wechselseitigen Ansprüche erledigt sind.

Nachdem die Versicherung das beklagte Finanzamt darüber informiert hatte, dass der Versicherungsvertrag der Klägerin rückwirkend ab Beginn aufgehoben worden sei, erließ es nach § 175 Absatz 1 Nr. 2 Abgabenordnung geänderte Einkommensteuerbescheide für 2013 bis 2016, in denen der Sonderausgabenabzug für die Beiträge zur Rürup-Rente nicht mehr gewährt wurde.

Mit ihrer dagegen gerichteten Klage machte die Klägerin geltend, dass ihr Versicherungsvertrag nicht rückwirkend aufgehoben worden sei. Es habe sich bei der Zahlung der Versicherung an sie um eine Schadenersatzzahlung wegen einer fehlerhaften Beratung des Vermittlers gehandelt.

Das FG Düsseldorf hat die Klage abgewiesen und entschieden, dass das Finanzamt zu Recht geänderte Einkommensteuerbescheide erlassen und den Sonderausgabenabzug rückgängig gemacht hat. Im Jahr 2018 seien die Einkommensteuerfestsetzungen 2013 bis 2016 rechtswidrig geworden. Der für den Sonderausgabenabzug relevante Sachverhalt habe sich rückwirkend verändert.

Aufgrund der in dem Prozessvergleich enthaltenen Abgeltungsklausel sei der Basisrentenvertrag zwischen der Klägerin und der Versicherung zivilrechtlich beendet worden. Der Klägerin stünden keine Ansprüche aus einer Rentenversicherung mehr zu. Im Nachhinein habe die Klägerin mit ihren in den Streitjahren 2013 bis 2016 gezahlten Beiträgen keine eigene kapitalgedeckte Altersversorgung aufgebaut.

Hinzu komme, dass sie im Nachhinein durch die Beitragszahlungen nicht endgültig wirtschaftlich belastet gewesen sei. Sie habe wegen der Zahlung der Vergleichssumme keine Aufwendungen mehr gehabt. Die Entscheidung ist nicht rechtskräftig. Die Klägerin hat gegen das Urteil, in dem keine Revision zugelassen worden ist, eine Nichtzulassungsbeschwerde eingelegt, die unter dem Aktenzeichen X B 84/21 beim Bundesfinanzhof anhängig ist.

Finanzgericht Düsseldorf, Urteil vom 11.06.2021, 1 K 292/19 E, nicht rechtskräftig

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