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Blindengeld: Auch für Rentner im EU-Ausland

Eine früher in Deutschland lebende Rentnerin erhält auch dann deutsches Blindengeld, wenn sie inzwischen in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union wohnt. Dies hat das Bundessozialgericht (BSG) klargestellt.

Die zwischenzeitlich erblindete Klägerin wohnte in Sachsen, bis sie vor mehreren Jahren nach Österreich verzog. Sie bezieht ihre Rente aus Deutschland und ist weiterhin in Deutschland krankenversichert. In Österreich hatte sich die Klägerin vergeblich bemüht, nach dortigem Recht Pflegegeld für Blinde zu erhalten. Ihren (Überprüfungs-)Antrag auf Leistungen nach dem Sächsischen Landesblindengeldgesetz (LBlindG) lehnten der Beklagte und die Vorinstanzen mit der Begründung ab, zuständig für Leistungen wegen Blindheit sei allein der Wohnmitgliedstaat. Das BSG hat demgegenüber den Beklagten verurteilt, der Klägerin Leistungen nach dem LBlindG zu gewähren. Trotz der Verlegung des Wohnsitzes von Sachsen nach Österreich sei nach der Verordnung (EG) 883/2004 weiterhin deutsches und hier sächsisches (Landes-) Recht anwendbar. Die Leistungen wegen Blindheit seien nach der Verordnung (EG) 883/2004 als Geldleistungen bei Krankheit zu qualifizieren, die grundsätzlich grenzüberschreitend exportierbar sind.

Bei grenzüberschreitenden Sachverhalten koordiniere die Verordnung im Bereich der sozialen Sicherheit innerhalb der Europäischen Union das jeweils anwendbare nationale Recht in der Weise, dass Angehörige eines Mitgliedstaats nur dem Recht eines einzigen Mitgliedstaats unterliegen. Das sei bei Geldleistungen wegen Krankheit an Rentner mit einer Rente aus einem Mitgliedstaat nicht das Recht des Wohnmitgliedstaats, sondern das des „anderen Mitgliedstaats“, in dem der bei Krankheit zuständige Sachleistungskostenträger seinen Sitz hat. Hieraus ergebe sich im Fall der Klägerin, die eine deutsche Rente bezieht und bei der Allgemeinen Ortskrankenkasse Rheinland/Hamburg krankenversichert ist, die Anwendbarkeit des deutschen Rechts und in deren Folge die Anwendbarkeit des LBlindG.

Bundessozialgericht, Entscheidung vom 10.06.2021, B 9 BL 1/20 R

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