Wird in einem Betrieb (hier bei einem Maler) von der Finanzverwaltung eine Betriebsprüfung durchgeführt, so ist der Unternehmer nicht verpflichtet, die freiwillig geführten Daten und Unterlagen bei den Einnahmen-Überschussrechnungs-Programmen auszuhändigen.
Im Rahmen einer Gewinnermittlung durch Einnahmen-Überschussrechnung (EÜR) sind nur solche Aufzeichnungen elektronisch aufzubewahren und gegebenenfalls herauszugeben, für die das (Steuer-)Gesetz das vorschreibt (wie zum Beispiel im Rahmen des Umsatzsteuergesetzes).
Für eine ordnungsgemäße „EÜR“ reicht es aus, dass die Höhe der Betriebseinnahmen beziehungsweise der -ausgaben durch Belege nachgewiesen wird – eine förmliche Aufzeichnungspflicht besteht nicht. Die nötigen Unterlagen dürfen den Prüfern in Papierform vorgelegt werden.
BFH, X R 8/18 vom 12.02.2020